Das Theaterprojekt
„Mein Körper gehört mir!“ legitimiert sexuellen
Mißbrauch
Eine “katholische” Grundschule
findet es so toll,
daß
sie Kinder zwingt daran teilzunehmen
In Salzkotten bei Paderborn,
Erzbistum Paderborn, werden Eltern, die ihre Kinder vor
sexuellen
Mißbrauch
schützen wollen, verfolgt und inhaftiert.
Die Direktorin der Liboriusschule
geht gegen Eltern, die ihre Kinder von dem Theaterstück
Mein Körper gehört mir!
fernhalten, seit Jahren radikal vor, verstößt dabei gegen Recht
und Gesetz und stellt sich offen gegen die katholische Lehre.
Das
Theaterprojekt
Das Theaterprojekt
Mein Körper gehört mir!
der „theaterpädagogischen
werkstatt“
Osnabrück will Grundschüler der dritten und vierten Klasse
erreichen. Durch das Programm „soll das Ich des Schülers, sein
Selbstvertrauen, seine Bereitschaft zur Abwehr von Übergriffen und
zur Suche nach Hilfe Dritter gestärkt werden. Es soll dem Kind
helfen, Ja- und
Nein-Gefühle
zu unterscheiden und die Regeln zu lernen, Gefahrensituationen
vorzubeugen“1.
Diese Regeln bestehen aus drei Fragen, die den Kindern an die Hand
gegeben werden, um sich richtig zu verhalten2
: 1. Habe ich ein Ja- oder
Nein-Gefühl?
2. Weiß eine vertraute Person, wo ich bin? 3. Bekomme ich Hilfe,
wenn ich welche brauche?
Diese drei
Fragen „können“, so das Begleitmaterial (S.7), den Kindern
„helfen, eine gute Wahl zu treffen.“ Beantwortet das Kind eine
dieser Fragen mit Nein, dann soll es auch Nein sagen3.
Das Theaterprojekt ist interaktiv und besteht aus drei
Programmteilen, die drei Themenbereiche beinhalten: Gefühle
erkennen und mitteilen, Begegnungen mit Fremden und sexueller
Mißbrauch
durch Familienmitglieder oder andere vertraute Personen. Die
Programmteile enthielten in Salzkotten an der “katholischen”
Liboriusschule drei Szenen.
Gefühlstraining
Ein Mädchen
bürstet einem Jungen das Haar. Anfangs findet er es angenehm. Doch
dann wird das Bürsten schmerzhaft, und schließlich sagt der Junge:
„Nein!“
Begegnung mit
Fremden
„Ein Mädchen
spielt in einem Park. Der Vater des Mädchens ist ebenfalls dort,
aber in ein Gespräch vertieft. Ein Fremder kommt und sucht
angeblich seinen Hund. Das Mädchen und der Fremde kommen ins
Gespräch, und sie hilft ihm bei der Suche. Der Fremde lockt das
Mädchen in eine entlegene Ecke des Parks, wo er sie von hinten
greift und ihr den Mund zuhält.“
Sexueller
Mißbrauch
durch Familienangehörige und vertraute Personen
„Ein Junge wird von seinem Onkel
sexuell
mißbraucht.
Er will,
daß
der Onkel damit aufhört, doch der setzt ihn unter Druck. Der Junge
erzählt seiner Mutter von dem
Mißbrauch.
Die Mutter kann sich nicht vorstellen,
daß
der Junge recht hat, und schickt ihn ins Bett. Darauf spricht der
Junge seinen Trainer an, aber auch hier erhält er keine Hilfe.
Wieder allein, erzählt der Junge von einem Gespräch mit der Mutter
eines Freundes – diese gibt ihm selbst die Schuld an dem
Mißbrauch.
Der Leidensdruck wird im Laufe der Zeit immer größer, so
daß
der Junge einen vierten Anlauf nimmt und zu seiner Lehrerin geht.
Diese hört ihm zu und bietet ihre Unterstützung an.“
Einige Schulen haben dieses
Theaterprojekt zur Schulpflichtveranstaltung gemacht, so
daß
die Nichtteilnahme als Schulpflichtverletzung in NRW z.B. mit
Bußgeldbescheiden geahndet wird, wenn keine Befreiung erteilt ist.4
Begründung der Eltern, die ihre
Kinder nicht an dem Projekt haben teilnehmen lassen und dafür
Bußgelder und
Erzwingungshaft
auf sich genommen haben
Die Eltern sahen das Theaterprojekt
in der Schule, bevor es in den Klassen ihrer Kinder gezeigt wurde.
Die Eltern lehnten die Teilnahme ihrer Kinder ab. Sie haben ihre
Ablehnungsgründe in ihrer Anhörung der Schulbehörde mitgeteilt.
Sie halten dieses Projekt für falsch und schädlich. Das Projekt
sexualisiere die Kinder, sei ausschließlich emanzipatorisch,
bewahre die Kinder nicht vor sexuellem
Mißbrauch,
sondern legitimiere ihn, wenn die Kinder diesem gefühlsmäßig
zustimmten, zersetze die elterliche Autorität, verstoße gegen die
christliche Ethik, und dem Projekt fehle der Nachweis,
daß
es wissenschaftlich fundiert sei.
Die Beurteilung
der Eltern ist zutreffend!
Das Projekt ist
einseitig ideologisch emanzipatorisch ausgerichtet und steht damit
im Gegensatz zur Neutralitätspflicht der Schule. Das Projekt ist
nicht wertneutral, es ist nicht nach verallgemeinerungsfähigen
Kriterien gestaltet und verletzt damit die staatliche
Neutralitätspflicht. Es unterrichtet die Kinder ausschließlich
ideologisch einseitig im Sinne der emanzipatorischen
Weltanschauung und ist damit grundgesetzwidrig.
Das Projekt lehrt die Kinder,
daß
sie in ihrem sexuellen Verhalten frei, emanzipiert von Eltern,
Normen, ethischen und moralischen Vorstellungen seien. Die Kinder
entscheiden frei –
selbstbestimmt.
Das Projekt schärft den Kindern ein,
daß
sie an dem sexuellen
Mißbrauch nie eine Schuld
trifft5.
Mahnungen an Kinder zu richten ist
falsch – so heißt es im Begleitprogramm (S. 2): „Mahnungen wie
‘Geh nicht mit Fremden’ richten das Schuldempfinden des Kindes auf
sich selbst. Das Programm zeigt, wie falsch diese Strategie ist:
Bei sexuellem
Mißbrauch
trägt die Schuld nie auch das Opfer, sondern immer nur der Täter.“
Mahnungen werden als falsch
hingestellt, weil sie der emanzipatorischen Ideologie
widersprechen. Das Kind kann also machen, wozu es Lust hat, und
alle Mahnungen und Regeln in den Wind schlagen, und dennoch hat
immer der Andere Schuld. Das Kind wird dadurch zu
verantwortungslosem Verhalten und zur
Mißachtung
von elterlichen Geboten erzogen.
Das Kind wird
mit dieser emanzipatorischen Sexualerziehung einem Erwachsenen
gleichgestellt. Das Kind wird nicht mehr als schutzbedürftig
angesehen. Das Kind erlebt sich allein. Es verliert damit den
Schutz, den klare verbindliche Normen der Eltern ihm bieten. Ist
das Kind so auf sich selbst gestellt, hat es ein Täter leicht, es
entsprechend zu beeinflussen und sich gefügig zu machen. Damit
verletzt das Projekt nicht nur die Neutralitätspflicht der Schule,
sondern gefährdet das Kindeswohl.
Die
emanzipatorische Sexualerziehung steht im Gegensatz zum
elterlichen Erziehungsrecht
Eltern haben
aufgrund ihrer grundgesetzlich gewährleisteten
Erziehungsverantwortung6
das Recht und die Pflicht, ihr Kind vor Kindeswohlgefährdungen zu
schützen7
– dazu gehört auch der Schutz vor sexuellem
Mißbrauch.
Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so kann ihnen das Sorgerecht
für ihre Kinder entzogen werden. Nach dem Projekt haben die Eltern
dieses Recht und diese Pflicht nicht. Das Projekt steht damit im
Widerspruch zur grundgesetzlichen Wertentscheidung.
Das Projekt gibt
den Kindern vor, sie hätten über ihr Sexualverhalten selbst zu
bestimmen – unabhängig von ihren Eltern. Damit emanzipiert das
Projekt die Kinder aus der elterlichen Erziehungsverantwortung8
und damit aus dem elterlichen
Fürsorgeverhältnis, um sie auf sich selbst zu stellen, was für sie
auf Grund ihres Alters aber unzumutbar ist. Kinder sind Kinder und
bedürfen der Erziehung. Sie sind keine Erwachsene. Das verkennt
das Projekt auf Grund seiner emanzipatorischen Ausrichtung und
gefährdet damit die Kinder.
Das Projekt
steht im Gegensatz zu den polizeilichen Präventionshinweisen, an
die sich die betroffenen Eltern halten und gehalten haben
Die
Mißbrauchsprävention
der Polizei9
richtet sich unter Beachtung geltenden Rechts an die Eltern und
erwartet von diesen,
daß
sie die polizeilichen Hinweise in ihrer Kindererziehung umsetzen,
um ihrer Elternverantwortung zu genügen. Danach haben die Eltern
ihr Kind u. a. zu mahnen (S.1):
„…sagen Sie ihm immer wieder,
daß
es weder mit Fremden mitgehen noch in ein Auto einsteigen darf.
Verdeutlichen Sie Ihrem Kind,
daß
es nur dann mit anderen Menschen mitgehen darf, wenn Sie es
ausdrücklich genehmigt haben. Vereinbaren Sie mit Ihrem Kind,
daß
es Ihnen darüber berichtet, wenn es zum Mitgehen oder Mitfahren
aufgefordert wurde.“
Danach haben die
Eltern ihrem Kind zu erklären10:
… „daß
es versuchen soll, ganz schnell zu anderen Leuten zu laufen, wenn
jemand es mit Gewalt mitnehmen oder zu etwas zwingen will.“
Nach dem Theater-Projekt jedoch ist
es falsch, Kindern Mahnungen zu erteilen wie: „Geh nie mit einem
Fremden!“, und es ist auch entsprechend falsch, das Kind zu
ermahnen, „ganz schnell wegzulaufen“, wenn es in akuter Gefahr
ist. Das Projekt gefährdet mit solchen Belehrungen die Kinder und
steigert eher die Gefahr sexuellen
Mißbrauchs.
Das Projekt
steht im Gegensatz zum strafrechtlichen Kinderschutz
§ 176 I StGB
(Strafgesetzbuch) lautet:
„Wer sexuelle Handlungen an einer
Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind
vornehmen
läßt,
wird mit Freiheitsstrafe… bestraft.“
Das Gesetz
stellt sexuelle Handlungen von strafmündigen Personen (Jugendliche
und Erwachsene) an Kindern unter Strafe, unabhängig davon, ob
diese eingewilligt haben oder nicht. § 176 StGB will die kindliche
Gesamtentwicklung von sexuellen Erlebnissen freihalten, die nicht
in der kindlichen Entwicklung selbst, sondern in den sexuellen
Motiven Erwachsener oder Jugendlicher begründet sind11.
Nach Prof.
Hellbrügge
vom Kinderzentrum München fehlt in der gesamten Kindheit das
Begreifen des Geschlechtlichen und das Nachvollziehen
geschlechtlicher Erlebnisse12
, so
daß
dieser umfassende strafrechtliche Schutz für Kinder notwendig ist,
um ihre Persönlichkeitsentwicklung nicht zu schädigen. Auch
sexuelle Handlungen mit Einwilligung des Kindes sind daher unter
Strafe gestellt und müssen es auch zum Schutz der Kinder bleiben.
Das Projekt vermittelt den Kindern
dagegen,
daß
sexueller
Mißbrauch
nur dann vorliege, wenn die sexuelle Handlung gegen ihren Willen
geschieht. Die „kindgerechte“ Definition von sexuellem
Mißbrauch
lautet13
:
„Wenn du ein Mädchen bist und jemand
faßt
dir an deine Brust oder an deine Scheide oder an deinen Po, und du
hast dabei ein komisches Gefühl, also ein
Nein-Gefühl,
dann ist das sexueller
Mißbrauch.
Und wenn du ein Junge bist und jemand
faßt
dir an deinen Penis oder an deinen Po, und du fühlst, es stimmt
etwas nicht, und du hast dabei ein
Nein-Gefühl,
dann ist das sexueller
Mißbrauch. Und es ist auch
sexueller Mißbrauch,
wenn dich jemand überredet oder zwingt, Teile seines Körpers
anzufassen oder anzuschauen.
…
Sexueller
Mißbrauch
beginnt, wo der Erwachsene oder Jugendliche nur zur persönlichen
Befriedigung seiner Sexualität zärtlich ist, wo das Kind zur
Zärtlichkeit gedrängt wird, wo es darüber schweigen soll, also wo
sich das Kind benutzt fühlt.“
Sexueller
Kindesmißbrauch
ist danach nur noch eine solche sexuelle Handlung, die das Kind
nicht will. Sexueller
Kindesmißbrauch
liegt danach nicht vor, wenn das Kind in die sexuelle Handlung
eingewilligt hat – aufgrund seines Ja-Gefühls.
Damit wird dem
Kind vermittelt: es kann auch sexuellen Kontakt mit Jugendlichen
und Erwachsenen haben, wenn es will. Diese falsche Belehrung wird
durch das Lied des Projektes verstärkt14:
„Wenn ich berührt werde, weiß ich,
wie’s mir geht! Mein Gefühl, das ist echt, mein Gefühl hat immer
Recht. Nein zu sagen, stark zu bleiben, ist oft sehr schwer, doch
ein
Nein-Gefühl
sagt mir: ich will das nicht mehr.“
Damit unterläuft das Projekt die
Schutzfunktion des §176 I StGB und fördert damit den sexuellen
Kindesmißbrauch
mit Zustimmung des Kindes.
Dem Projekt
fehlt die wissenschaftliche Fundierung
Die betroffenen Eltern haben bereits
in ihrer Anhörung und immer wieder um den Nachweis der
wissenschaftlichen Fundierung gebeten – erneut
anläßlich
des diesjährigen Einsatzes des Projektes in der Liboriusschule.
Dieser wurde ihnen bis heute nicht vorgelegt, obwohl die
staatliche Sexualerziehung wissenschaftlich fundiert sein muß15.
Das Projekt
verstößt gegen die Glaubenserziehung
Das Projekt belehrt die Kinder,
daß
sie sexuellen Kontakt mit jedem haben können, wenn sie dies
wollen. Das widerspricht der Erziehung entsprechend der
christlichen Ethik und den Geboten Gottes. Danach gehört die
Sexualität in die Ehe, und Kinder haben danach ihren Eltern zu
gehorchen.
Das
Bundesverfassungsgericht hat einen solchen Konflikt zwischen
staatlicher und elterlicher Erziehung zugunsten der Eltern wie
folgt entschieden16
:
„Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als
natürliches Recht garantiert,
umfaßt
Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser
und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren
Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und
Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten.
Dem entspricht das Recht, sie von Glaubensüberzeugungen17
fernzuhalten, die den Eltern falsch und schädlich erscheinen.”
Der Entscheidung lag der Fall
zugrunde,
daß
ein Kreuz an der Wand eines Klassenzimmers einer staatlichen
Schule die Eltern in ihrer anthroposophischen Glaubenserziehung
verletzt hat. Das Bundesverfassungsgericht gab den Eltern recht:
Das Kreuz greife in die negative Glaubensfreiheit der Eltern ein.
Das Kreuz
mußte
weichen, anderenfalls hätten die Kinder nicht in die Schule
gezwungen werden können. An diese Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts sind alle Gerichte und Behörden
gebunden.
Das Projekt sexualisiert eher, als
daß
es schützt
Das Theaterprojekt
Mein Körper gehört mir
ist „eine Collage in Monolog, Dialog und Lied für zwei Darsteller.
Leichtverständliche Alltagsszenen, die die Schüler nicht auf reine
Konsumierung beschränken, sondern, indem die Darsteller zur
Interaktion aus ihren Figuren heraustreten, zu Rollenspielen,
Fragen und Gesprächen anregen – zu Mitgestaltung, Analyse und
Kommentar“18.
Die als leichtverständliche
Alltagsszenen bezeichneten Szenen sind weder für Grundschüler
leichtverständlich, noch sind es Alltagszenen im Sinne des Wortes.
Eine solche Verallgemeinerung kann nicht getroffen werden. Die
Darstellungen und Aussagen solch heftiger
Mißbrauchsszenen,
die wohl vereinzelt auftreten können, sind psychologisch und
entwicklungsmäßig
für neun- und zehn-jährige Schüler schädlich. Es ist
wissenschaftlich belegt,
daß
Gewaltszenen der zarten Psyche eines Kindes schaden. Das gilt
insbesondere für Kinder, die von ihren Eltern vor Konfrontationen
mit sexuellen Darstellungen und Verhaltensweisen geschützt werden,
die ihrem Reifegrad nicht entsprechen, und die die
weltanschauliche oder religiöse Überzeugung der Eltern
unterlaufen. Diese Kinder bleiben nicht ohne Aufklärung. Für die
Eltern ist sexueller
Kindesmißbrauch kein
Tabu-Thema, und ihre Kinder sitzen auch nicht in der Falle, wie
die Schulleiterin meint19,
sondern die betroffenen Eltern schützen ihre Kinder vor sexuellen
Übergriffen nach traditionellen, bewährten Methoden, wie sie die
Polizei in ihrer Präventionsinformation für Eltern an die Hand
gibt. Diese Ratschläge der Polizei sind, wie die Eltern der
Schulbehörde gegenüber erklärten, „selbstverständlich für ihre
Erziehung“20.
In dieser Weise aufgeklärte Kinder werden durch die Lehrinhalte
des Projektes und durch seine Darstellungen schockiert, verstört,
irritiert und nehmen Schaden.
Unabhängig davon werden Kinder, die
durch erwachsene Schauspieler Szenen des sexuellen
Mißbrauchs
vorgespielt bekommen und in Rollenspielen diesen selbst spielen,
eher sexualisiert als geschützt. Es werden nicht nur ihre
natürlichen Schamgrenzen durchbrochen und damit zerstört, sondern
der sexuelle
Mißbrauch
verliert seine Schrecklichkeit – er wird zu einem Spiel und
verführt dazu, das Gelernte nicht nur im Rollenspiel anzuwenden,
sondern auch in der Realität auszuüben.
Die
Verpflichtung zur Teilnahme an dem Projekt verstößt gegen Recht
und Gesetz
Das
Theaterprojekt als staatliche Sexualerziehungsmaßnahme darf nicht
ohne wissenschaftlichen Nachweis in Schulen eingesetzt werden21.
Dieser Nachweis wird seit 2007 – dem Jahr der Übernahme dieses
Projektes in die Sexualerziehung der Liboriusschule – auf
Nachfrage nicht vorgelegt. Es
muß
davon ausgegangen werden,
daß
es diesen Nachweis nicht gibt. Der Einsatz des Theaterprojektes
als Lehrmittel in den staatlichen Schulen ist damit rechtswidrig.
An einem rechtswidrigen Pflichtunterricht braucht kein Kind
teilzunehmen. Die Schule
muß
Befreiung erteilen.
Das Theaterprojekt ist
ausschließlich gegen die natürliche Familienstruktur ausgerichtet
und kann daher in keiner staatlichen Schule eingeführt werden,
ohne
daß
diese ihre Neutralitätspflicht verletzt und damit
verfassungswidrig handelt. Kein Schüler
muß
an einer verfassungswidrigen Pflichtveranstaltung der Schule
teilnehmen. Die Schule
muß
Befreiung erteilen.
Das
Theaterprojekt verstößt gegen den 2. Leitsatz des
Sexualbeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes22,
indem es für andere Wertvorstellungen als die emanzipatorischen
nicht offen ist und keine Rücksicht auf religiöse
Glaubenseinstellungen der Eltern auf dem Gebiet der Sexualität
nimmt. Es besteht keine Pflicht, an einer Sexualerziehung
teilzunehmen, die gegen ihre Zulassungsvoraussetzungen verstößt.
Die Schule
muß
Befreiung erteilen.
Eltern haben das
Recht, ihre Kinder von diesem Projekt fernzuhalten23,
wenn sie die emanzipatorische Weltanschauung, die dieses Projekt
vertritt, nicht teilen, sondern für falsch und schädlich für ihre
Kinder halten24.
Die Schule
muß
Befreiung erteilen.
Die staatlichen
Schulen sind verpflichtet, die Glaubenserziehung der Eltern in
ihrem Unterricht sicherzustellen25.
Dieses Projekt stellt die Glaubenserziehung z.B. der Betroffenen,
die sich an die christliche Ethik und die Gebote Gottes halten,
nicht sicher, sondern unterläuft sie. Diese Eltern brauchen daher
ihre Kinder nicht an diesem menschenrechtswidrigen Projekt
teilnehmen zu lassen. Die Schule
muß
Befreiung erteilen.
Der
grundrechtliche Schutz der Persönlichkeit26
steht auch dem Kind zu. Das Kind hat danach ein Recht, jeden
staatlichen Eingriff in seine persönliche Intimsphäre, z. B. durch
Überschreitung seiner Schamgrenzen, abzuwehren. Danach können die
Kinder von dem Projekt fernbleiben, wenn dieses ihr
Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Schule
muß
Befreiung erteilen.
Das Grundrecht
der Glaubens- und Gewissensfreiheit27
steht auch den Kindern zu. Verletzt das emanzipatorische Projekt
ihre Weltanschauung oder Religion, besteht keine Teilnahmepflicht.
Die Schule
muß
Befreiung erteilen.
Zur
Durchsetzbarkeit der Rechte der Betroffenen
Die Liboriusschule erteilt seit 2005
keine Befreiungen, weder vom Sexualkunde-Unterricht – und seit
2007 auch nicht von diesem Theaterprojekt. Die Eltern, die ihre
Kinder dennoch von diesem Projekt an der Liboriusschule in
Salzkotten ferngehalten haben, sind zu Bußgeldern verurteilt
worden, ohne
daß
die Gerichte im Instanzenzug bis hin zum Bundesverfassungsgericht
das Theaterprojekt auf seine Rechtmäßigkeit überprüft hätten und
auf die Argumente der Eltern eingegangen wären. Im Fall der Eltern
D. z.B. (die Mutter saß deswegen Anfang April 2010 für acht Tage
in
Erzwingungshaft)
genügte dem Gericht die Aussage der Schulleiterin,
daß
die Schule dieses Theaterprojekt ausgesucht habe, die
Schulkonferenz es zur verpflichtenden Schulveranstaltung machte
und die Polizei dieses Theaterprojekt den Schulen empfehle. Mit
der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Projekts meinte das Gericht
sich nicht mehr befassen zu müssen. Die Gründe der Eltern werden
in dem Urteil28
wie folgt abgetan:
„Soweit sich die
Betroffenen auf ihre Glaubensfreiheit sowie ihr elterliches
Erziehungsrecht berufen, werden diese Grundrechte vorliegend
eingeschränkt durch den staatlichen Erziehungsauftrag“29.
Der Europäische
Gerichtshof hat nun über die dort anhängigen Verfahren zu
entscheiden, ob durch die Teilnahmepflicht an dem Theaterprojekt
Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt
werden.
Die konkrete
Situation in Salzkotten
Das Theaterprojekt wird seit 2007
jährlich an der Liboriusschule in Salzkotten eingesetzt. Eltern,
die, wie die Betroffenen, mehrere Kinder haben, werden fast jedes
Jahr mit steigendem Bußgeld und dann entsprechender
Erzwingungshaft
belegt, weil sie ihre Kinder zu ihrem Schutz nicht an dem Projekt
Mein Körper gehört mir!
teilnehmen lassen. Die
Erzwingungshaft
ist erneut gegen drei Väter angeordnet worden; zwei Väter müssen
für 40 Tage und einer für 20 Tage ins Gefängnis.
Es ist nicht bekannt,
daß
der Erzbischof von Paderborn, Hans-Josef Becker, oder ein anderer
deutscher Bischof protestiert haben. In Deutschland werden
Menschen wegen ihres Glaubens und ihrer Weltanschauung vom Staat
verfolgt und inhaftiert und wir müssen feststellen,
daß
es dem deutschen Episkopat schnuppe ist.
Dabei wäre es gerade derzeit
notwendig,
daß
sich die katholische Kirche in Deutschland eindeutig gegen
sexuellen
Mißbrauch
und eine weitere Sexualisierung der Gesellschaft positioniert.
Eine Ermahnung aller Christen, dem Beispiel der Baptisten zu
folgen und ihre Kinder von diesem und ähnlichen Projekten
fernzuhalten, wäre ein wahre ökumenische Geste, die ohne weiteres
den ökumenische Kirchentag mit
Schwulen und Lesbentreff
in den Schatten stellen würde. Die betroffenen Eltern bedürfen
nicht nur unserer Unterstützung, weil sie sich an deutsches Recht
und Gesetz halten, sondern insbesondere, weil sich völlig nach den
Regeln des Katechismus der katholischen Kirche verhalten.
1. Begleitmaterial zu diesem
Theaterprojekt, S.2
2. ebd. S.7
3. ebd. S.7
4. Achtfacher Familienvater in
Erzwingungshaft, weil Kind in der Grundschule nicht an
Sexualprojekt teilnimmt
5. ebd. S. 2 und 7
6. Art. 6 II Satz 1 GG
7. § 1666 I BGB
8. Art. 6 II Satz 1 GG und § 1666 BGB
9. vom Kommissariat Vorbeugung, Paderborn
10. ebd.
11. Tröndle/ Fischer, Komm. zum StGB, §176
Anm. 2
12. „Experten zur Sexualerziehung“, 1982, S.3
13. Begleitmaterial S.7
14. Körpersong, 2.Strophe
15. KMK-Beschluß 06.10.1968
16. BVerfGE 93,1/17
17. wie auch von Weltanschauungen
18. Begleitmaterial S.2
19. Idea-Spektrum 15/2010, S. 35
20. Anhörung der Betroffenen S.3 vom 15.06.07
21. KMK-Beschluß 06.10.1968
22. BVerfGE 47,46 f
23. Art. 6 II Satz 1 GG i.V.m. Art. 4 I GG
24. BVerfGE 93,1/17
25. Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK
26.
Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG
27. Art. 4 GG
28. S.4
29. AG Paderborn Az.: 23 OWi 361 Js
389/8-316/08, S.4
Quelle:
www.katholisches.info |