Die Webseite, die Unrecht beim Namen nennt ! |
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www.Babycaust.de
"WO RECHT ZU UNRECHT WIRD, WIRD
WIDERSTAND ZUR PFLICHT, GEHORSAM ABER VERBRECHEN!"
Papst Leo XIII.(1891)
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Lebensrecht
und Menschenwürde |
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Infos zur Euthanasie/Sterbehilfe • Anzeigen • Euthanasie-Anwalt Wolfgang Putz • Euthanasie-Anwalt Roger Kusch • Euthanasie-Lobbyisten • Organspende |
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Euthanasie - Sterbehilfe
Es wiederholt sich alles
Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Putz
Enzianstr. 19
82194 Gröbenzell
Kanzlei:
Quagliostr. 7
81543 München
Tel.: 089 / 65 20 07
Fax: 089 / 65 99 89
Email:
kanzlei@putz-medizinrecht.de |
Rechtsanwalt und
Pferdezüchter
Wolfgang Putz aus
München sowie
Münchner Medizinrechtler und
Lehrbeauftragter für Recht und Ethik der Medizin an der
Ludwig-Maximilians-Universität München
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Kein anderer Anwalt
in Deutschland hat so viele "Sterbemandate" hinter sich; das
Gebiet wird gemieden, weil es als eines der heikelsten der
Rechtswissenschaft gilt. "Dabei ist es eigentlich ganz
leicht", meint Putz und lässt sich schwer in den Korbstuhl
fallen: "Wenn ein todkranker, aber seelisch gesunder Mensch
sagt: ,Herr Doktor, ich will nicht mehr leben, dann muss man
ihn sterben lassen"
250
Mal "erstritt" er in 32 Jahren als Anwalt den Tod.
Quelle:
Süddeutsche Zeitung, 17.6.2009 |
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Wir glauben, daß der
Fall "Erika Küllmer / Elke G." von Rechtsanwalt Wolfgang
Putz provoziert wurde, um nach einer Verurteilung eine
höchstrichterliche
Grundsatzentscheidung zu erwirken.
Wir vertrauen auf die
Besonnenheit und die Vernunft
der
Richter des Bundesgerichtshofes (BGH)
in Karlsruhe.
Menschen mit
"Haus- und Sachverstand" wissen,
was eine neue
gesetzliche Regelung bedeuten könnte:
Es wird der
Bevölkerung die sogenannte "Selbstbestimmung" vorgegaukelt,
auf die man sich beruft.
In Wirklichkeit wird
dadurch die
Türe zur Euthanasie
weit aufgestoßen.
In diesem Zusammenhang
wird auch vom "mutmaßlichen Willen"
oder vom einer
"mutmaßlichen Einwilligung des
Kranken" gefaselt.
"Sterbehilfe" wird dann
auch möglich sein,
wenn der Sterbeprozeß
noch nicht eingesetzt
hat.
(siehe z.B. Entscheidung
StA Stuttgart)
Wie will man den
"mutmaßlichen Willen"
eines Toten überhaupt
gesichert feststellen?
Liebe
Staatsanwälte!
Liebe
Richter!
Wir sind
noch nicht ausreichend dumm genug,
um nicht
zu erkennen,
das ein
scheinbar groß angelegtes
Euthanasie-Programm
wieder
eingefädelt werden soll !
Bundesbürger, wehrt EUCH
noch ist es nicht zu spät
!
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Belgien in den Fängen der Nazi-Schergen?
- Wie sich eine
dekadente Gesellschaft manipulieren läßt!-
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Schönborn nennt das belgische
Kindereuthanasiegesetz 'ungeheuerlich'
Kardinal argumentiert in "Heute"-Kolumne mit
persönlicher berührender Erfahrung im St. Anna
Kinderspital gegen aktive Sterbehilfe an Kindern
Wien (kath.net/KAP) Eine sehr persönliche Erfahrung hat
Christoph Kardinal Schönborn (Foto) am Freitag ins
Treffen geführt, um seine Ablehnung des
"ungeheuerlichen" belgischen Euthanasiegesetzes zu
unterstreichen, das auch Minderjährige im Visier hat.
"Nie werde ich den zwölfjährigen Buben im St. Anna
Kinderspital vergessen, der schon sechs Jahre gegen den
Krebs gekämpft hatte und nun im Endstadium seiner
Krankheit war. Unter Tränen sagte er zu mir: 'Ich will
leben!'", berichtete der Wiener Erzbischof in seiner
wöchentlichen Kolumne in der Gratiszeitung "Heute". Der
Bub sei von seiner Mutter, der Seelsorgerin und den
Krankenschwestern Liebevoll begleitet worden und bald
nach Schönborns Besuch gestorben. "Sterben wollte er
nicht. Er wollte leben", so der Kardinal.
Er verwies auch auf die Münchner Kinderärztin Monika
Führer, die schon mehr als 400 sterbende Kinder
begleitet und nach eigener Aussage noch nie erlebt habe,
"dass ein Jugendlicher nach aktiver Sterbehilfe gefragt
hat". Die heutige Palliativmedizin könne körperliche
Schmerzen weitestgehend vermindern, schrieb Kardinal
Schönborn. Und der seelische Schmerz über ein sterbendes
Kind könne durch eine Todesspritze des Arztes nicht
genommen werden, sondern erfordere liebevolle
Begleitung. "Wir alle können dazu beitragen, indem wir
Eltern, Kindern und Geschwistern in dieser Situation
nahe sind", appellierte Schönborn. Eine "wirklich
menschliche Gesellschaft" gehe anders mit Krankheit,
Leid und Tod um, als es das belgische Gesetz vorsieht.
Die kürzlich vom belgischen Parlament verabschiedete
Regelung erlaubt, dass nicht nur Erwachsene sich auf
Verlangen vom Arzt töten lassen können, sondern sogar
Kinder. Viele Ärzte sprachen sich entschieden gegen
dieses Gesetz aus, wies der Kardinal hin. Der Arzt habe
"nicht den Auftrag zu töten, sondern zu heilen und den
Unheilbaren die Schmerzen zu lindern, damit sie im
Sterben gut begleitet sind".
Es besteht noch eine einzige Chance, das Gesetz zu
verhindern, bitte unterzeichnen auch SIE die Petition an
den belgischen König Philippe, seine Unterschrift unter
das belgische Gesetz zu verweigern:
CitizenGo: Petition an den König der Belgier, das
Kindereuthanasiegesetz nicht zu unterschreiben
Plea from a child to a King : Stop Child Euthanasia -
Herzkrank geboren, doch gerettet, bittet Jessica den
belgischen König wegen des Euthanasiegesetzes
Quelle: kath.net. 21.02.2014
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Heute: |
Belgien! |
Morgen: |
Schweiz? |
Übermorgen: |
Holland? |
Nächste Woche: |
Deutschland? |
Nächsten Monat: |
die EU? |
Nächstes Jahr: |
die ganze Welt? |
Und
DU schläft heute den Schaf des "Gerechten",
und wetterst auf die Verbrechen der Nazi,
obwohl DU vielleicht heute die Türe
für die neuen Verbrechen unserer Tage
selbst geöffnet hast?
Wäre das nicht ein Siegeszug ..... der Nazis?
NS-„Kindereuthanasie“: „Ohne jede moralische
Skrupel“
Zwischen 1939 und 1945 wurden im
Deutschen Reich nicht nur mehr als 100 000 erwachsene
Geisteskranke und Behinderte, sondern auch mehrere
Tausend behinderte Kinder ermordet.
Schon vor der NS-Zeit gab es in Deutschland Stimmen,
die die Tötung von behinderten Kindern forderten (1).
Nur zwei Beispiele: 1895 formulierte der
Rassenhygieniker Alfred Ploetz in einer Art „Utopie“:
„Stellt es sich (trotz bester Pflege für Mutter und
Kind) heraus, dass das Neugeborene ein schwächliches
oder missgestaltetes Kind ist, so wird ihm von dem
Aerzte-Kollegium, das über den Bürgerbrief der
Gesellschaft entscheidet, ein sanfter Tod bereitet.“
1920 schrieb der Jurist Prof. Dr. Karl Binding in der
berühmt-berüchtigten Schrift „Die Freigabe der
Vernichtung lebensunwerten Lebens“: „Die Frage, ob es
nicht Missgeburten gibt, denen man in ganz früher
Lebenszeit den gleichen Liebesdienst erweisen sollte,
will ich nur angeregt haben.“ Doch es bleibt
festzuhalten, dass diese und andere Stimmen
Einzelstimmen waren, dass hier „Utopien“ vorgetragen,
„Anregungen“ gegeben wurden. Eine Verwirklichung war
nicht in Sicht. § 211 des Reichsstrafgesetzbuches
bedrohte Mord mit hoher Strafe.
Das Kind K.
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurden
nahezu sofort rassenhygienisch-eugenische Maßnahmen
ergriffen. Für die Medizin bedeutsam wurde vor allem
das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom
14. Juli 1933, das die Zwangssterilisation einführte.
Ein Änderungsgesetz dazu erlaubte seit 1935 sogar den
Schwangerschaftsabbruch aus eugenischer Indikation vor
Ablauf des sechsten Monats. Doch in Bezug auf
angeblich minderwertiges „geborenes Leben“ schien man
im NS-Staat am Tötungsverbot festhalten zu wollen.
1935 veröffentlichte die maßgebliche amtliche
Strafrechtskommission, der unter anderem
Reichsjustizminister Franz Gürtner und Staatssekretär
Roland Freisler angehörten, in einem Berichtsband als
Ergebnis ihrer Beratungen, dass eine staatlich
angeordnete „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ nicht
infrage komme.
Dies hinderte einflussreiche Nationalsozialisten aber
nicht daran, über die Zwangs-„Euthanasie“
nachzudenken. In der grundlegenden Anklageschrift der
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt gegen Werner Heyde
und andere aus dem Jahr 1962 (Az.: 17 Js/59; im
Folgenden zitiert als Heyde-Anklage) ist vermerkt,
dass Reichsärzteführer Dr. Gerhard Wagner 1935/36
von Hitler die Freigabe
erreichen wollte. Wenn man der Aussage eines Arztes
aus dem Jahr 1961 trauen kann, regte er dabei nicht
nur die Erwachsenen-, sondern auch die
Kinder-„Euthanasie“ an (Heyde-Anklage
S. 41 f.). Doch Hitler
lehnte dieses Ansinnen ab,
wobei er nach einer Aussage seines Begleitarztes Karl
Brandt andeutete, dass er im Falle eines Krieges
„diese Euthanasiefrage aufgreifen und durchführen
werde“. Spätestens seit 1938 war es im Umfeld Hitlers
klar, dass er mit seinem außenpolitischen
Vabanquespiel auf einen Krieg zusteuerte. Die von
Brandt erwähnte Bedingung der Durchführung der
„Euthanasie“ rückte also heran.
Aller Wahrscheinlichkeit nach gab ein bestimmter Fall
den Anstoß zur konkreten Planung des
„Kindereuthanasieprogramms“ (2). Angaben des
französischen Journalisten Ph. Aziz folgend, führten
eigene Recherchen zu dem Ergebnis, dass das behinderte
Kind K. am 20. Februar 1939 in Pomßen bei Leipzig
geboren wurde. Man kann erschließen, dass der Vater
etwa im April oder Mai 1939 einen Brief an die Kanzlei
des Führers schrieb und Hitler um den „Gnadentod“ des
Kindes ersuchte. Karl Brandt war (wohl im Juli) in
Pomßen, um mit den Eltern zu sprechen. Das Kind wurde
„wenige Tage“ später (laut Kirchenbuch am 25. Juli
1939) in der Universitätskinderklinik von Prof. Werner
Catel in Leipzig „eingeschläfert“. Im Zuge dieses
Falles gab Hitler nach Aussagen von Beteiligten die
„Euthanasie“ frei.
Die Planung
Die Kanzlei des Führers spielte bei der folgenden
konkreten Planung der „Kindereuthanasie“ (wie auch bei
der „Erwachseneneuthanasie“, auf die hier nicht
eingegangen werden kann) eine zentrale Rolle. Diese
Kanzlei, eine 1934 eingerichtete Privatkanzlei
Hitlers, wurde von Reichsleiter Philipp Bouhler
geleitet. Dem Hauptamt 2, das für Eingaben und Gesuche
an Hitler zuständig war, stand der
Wirtschaftswissenschaftler Viktor Brack vor. Leitender
Sachbearbeiter im Amt 2 b, das speziell Gnadengesuche
bearbeitete, war Dr. agrar. Hans Hefelmann, sein
Stellvertreter war der Sachbearbeiter Richard von
Hegener. Laut Hefelmann führte der dargestellte Fall
dazu, dass „Hitler Brandt und Bouhler ermächtigte, in
Fällen ähnlicher Art analog dem Falle Kind Knauer zu
verfahren“ (Heyde-Anklage S. 53). Hefelmann sagte
weiter aus (und an der Richtigkeit dieser ihn
belastenden Aussage ist nicht zu zweifeln), dass er
nach dem Fall „Kind K.“ von Brandt den Auftrag
erhielt, ein „beratendes Gremium“ für die
„Kindereuthanasie“ zusammenzustellen, was er
offenkundig ohne jede moralische Skrupel tat (Heyde-Anklage
S. 56a). Ihm gehörte auf jeden Fall Ministerialrat Dr.
med. Herbert Linden vom Reichsinnenministerium an.
Dass in diesem frühen Stadium niemand vom
Reichsministerium der Justiz hinzugezogen wurde,
zeigt, dass man zu diesem Zeitpunkt an eine
„außergesetzliche Lösung“ dachte. Es ist nicht klar,
wann genau zu dem engeren Kreis der Planer um
Hefelmann, Brack und Linden (Brandt wurde sicher auf
dem Laufenden gehalten) ärztliche Experten hinzukamen.
Die Tatsache, dass in den gleich zu besprechenden
Erlass des Innenministeriums vom 18. August 1939
offenkundig pädiatrischer Sachverstand eingegangen war
(es werden zum Beispiel Mikrozephalie und Littlesche
Erkrankung erwähnt), spricht für die Beteiligung von
Ärzten vor diesem Zeitpunkt. Zu den Medizinern zählten
laut Hefelmann der Pädiater Dr. Ernst Wentzler
(Berlin), der als Kinder- und Jugendpsychiater
hervorgetretene Dr. Hans Heinze (Brandenburg-Görden)
und – als „Euthanasie“-Theoretiker – der
Pressereferent im Rassenpolitischen Amt Dr. Hellmuth
Unger (Augenarzt), dessen Roman „Sendung und Gewissen“
(1936) später als Vorlage für den „Euthanasie“-Propagandaspielfilm
„Ich klage an“ (1941) diente. Es ist nicht geklärt, ob
auch der Pädiater Prof. Werner Catel (Leipzig)
Mitglied der Planungsgruppe im engeren Sinne war. Die
übliche Darstellung in der Literatur, wonach das
vorbereitende Gremium von Februar bis Mai 1939 getagt
habe (so schon die Heyde-Anklage S. 59), ist durch
keine nachprüfbaren Fakten gedeckt. Der entsprechenden
Aussage Hefelmanns aus dem Jahr 1960 ist in diesem
Fall nicht zu trauen. Es ist anzunehmen, dass er,
fehlgeleitet durch seine falsche zeitliche Einordnung
des Falles „Kind K.“ (in einer Aussage vom 31. August
1960 datierte er den Fall auf das Jahr 1938, in einer
anderen vom November 1960 auf die ersten beiden Monate
des Jahres 1939), die Expertenberatungen im Rückblick
zu früh „ansetzte“.
Die Planer beschlossen, als Träger des „Kindereuthanasie“-Programms
nicht die Kanzlei des Führers anzugeben, sondern eine
Tarnorganisation mit dem verschleiernden Namen
„Reichsausschuss zur wissenschaftlichen Erfassung von
erb- und anlagebedingten schweren Leiden“
einzurichten. Es stimmt übrigens nicht, was seit einer
Studie von K. H. Roth und G. Aly aus dem Jahr 1984 oft
kolportiert wurde, dass nämlich dieser
„Reichsausschuss“ direkt aus einem geheimen
„Reichsausschuss für Erbgesundheitsfragen“
hervorgegangen ist, der nach 1936/37 als „über der ,Erbgesundheits‘-Justiz
thronendes Entscheidungsgremium mit unumschränkter
Entscheidungs- und Schlichtungskompetenz“ gegründet
worden sei (3). Dieser zuletzt genannte
„Reichsausschuss“ war 1938 im Zuge der Diskussion um
eine Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken
Nachwuchses zwar projektiert worden, doch er wurde nie
eingerichtet.
Das Verfahren
Die relativ kleine Planungsgruppe arbeitete zügig und
effektiv. Denn schon am 18. August 1939 erging ein
streng vertraulicher Runderlass des Innenministeriums
an die „außerpreußischen Landesregierungen usw.“ (Heyde-Anklage
S. 62–65). Einleitend hieß es, dass zur „Klärung
wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiete der
angeborenen Missbildung und der geistigen
Unterentwicklung“ eine „möglichst frühzeitige
Erfassung der einschlägigen Fälle“ notwendig sei. Der
Minister ordnete an, dass Hebammen, Ärzte in
Entbindungsanstalten und geburtshilflichen Abteilungen
von Krankenhäusern sowie Allgemeinärzte Kinder an das
zuständige Gesundheitsamt melden sollten, die mit
folgenden „schweren angeborenen (!) Leiden“ behaftet
seien: „1) Idiotie sowie Mongolismus (besonders Fälle,
die mit Blindheit und Taubheit verbunden sind), 2)
Mikrocephalie, 3) Hydrocephalus schweren
beziehungsweise fortschreitenden Grades, 4)
Missbildungen jeder Art, besonders Fehlen von
Gliedmaßen, schwere Spaltbildungen des Kopfes und der
Wirbelsäule und so weiter, 5) Lähmungen einschließlich
Littlescher Erkrankung“. Gemeldet werden sollten
Kinder bis zum dritten Lebensjahr (die Altersgrenze
wurde später informell erhöht).
Eine Abschrift des Erlasses sollte von den
Landesregierungen an die Amtsärzte gehen. Diese
sollten die Hebammen und Ärzte ihres Bezirks
instruieren und ihnen einen auszugsweisen Abdruck des
Erlasses sowie Meldebogen übergeben. In den Meldebogen
(Heyde-Anklage S. 66 f.) wurde unter anderem nach dem
„Anlass zur Meldung“, nach der „voraussichtlichen
Lebensdauer“ und nach „Besserungsaussichten“ gefragt
(der Meldebogen wurde per Erlass des Innenministeriums
vom 7. Juni 1940 im Sinne der Spezifikation geändert;
vgl. Heyde-Anklage S. 69–72). Der Amtsarzt oder ein
Vertreter sollte sich von der Richtigkeit der Meldung
überzeugen (was de facto wohl nur selten geschah). Die
Unterlagen (Meldung und Befundbericht) sollten dann an
den hier erstmals öffentlich genannten
„Reichsausschuss“ (Postfach-Adresse Berlin) geschickt
werden. Das weitere Schicksal der Kinder wurde nicht
erwähnt. Erst in einem Erlass des Innenministeriums
vom 1. Juli 1940 hieß es, dass in Görden eine
„Jugend-Psychiatrische Fachabteilung“ zur „Behandlung“
der gemeldeten Kinder eingerichtet worden sei und dass
die Errichtung weiterer „Fachabteilungen“ zur besseren
„Behandlung“ der Kinder beabsichtigt sei (Heyde-Anklage
S. 117).
Die Meldungen der Amtsärzte wurden in der Abteilung 2
b der Kanzlei des Führers von Hefelmann
beziehungsweise von Hegener gemustert, und es wurden
die Fälle aussortiert, die nach ihrer Ansicht nicht
für die „Euthanasie“ infrage kamen. Der Rest – von
circa 100 000 eingegangenen Meldebogen bis 1945 wohl
circa 20 000 – ging an die drei „Gutachter“ des
„Reichsausschusses“ (die schon erwähnten Dr. Heinze,
Dr. Wentzler und Prof. Catel). Die Meldebogen wurden
von den Gutachtern im Umlaufverfahren beurteilt. Nach
Aussage von Hefelmann füllten die Gutachter einen
Bogen aus, der drei Rubriken enthielt: Ein „+“
bedeutete „Behandlung, das heißt Freigabe der Tötung“;
ein „–“ bedeutete Ablehnung der Freigabe.
Die so genannten „Kinderfachabteilungen“
Kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass zurzeit keine
sichere Entscheidung möglich sei, „lautete das Votum
in der Regel auf ,vorläufige Zurückstellung‘ oder
,Beobachtung‘“ (Heyde-Anklage S. 91 f.). Sowohl die
„+“-Fälle als auch die „Beobachtungsfälle“ sollten in
ei-
ne so genannte „Kinderfachabteilung“ aufgenommen
werden.
Die Aufnahme wurde durch ein Schreiben des
„Reichsausschusses“ an das zuständige Gesundheitsamt
eingeleitet. Gleichzeitig erhielt die vorgesehene
(meist nächstgelegene) Anstalt, in der es eine
„Fachabteilung“ gab, eine Benachrichtigung. In dem
Schreiben an die Amtsärzte hieß es nur, dass „nach
eingehender fachärztlicher Überprüfung des Falles“ das
Kind zur Aufnahme in die benannte „Fachabteilung“
bestimmt worden sei. Hier könne „auf Grund der durch
den Reichsausschuss getroffenen Einrichtungen die
beste Pflege und im Rahmen des Möglichen neuzeitliche
Therapie durchgeführt werden“ (Heyde-Anklage S. 98
f.). Wenn Prof. J. Ibrahim ein Kind aus der Jenaer
Universitätskinderklinik in die „Kinderfachabteilung“
Stadtroda mit dem Hinweis „Euth. wäre durchaus zu
rechtfertigen“ überwies, muss er natürlich gewusst
haben, dass in Stadtroda Kinder ermordet wurden. Klar
ist auch, dass er dem Kollegen in Stadtroda die
„Euthanasie“ des Kindes unter Umgehung des
„vorgeschriebenen“ Verfahrens (Meldung an den
„Reichsausschuss“ et cetera) empfahl.
Die erste so genannte „Fachabteilung“ wurde in Görden/Brandenburg
(Direktor: Dr. Hans Heinze) entweder Ende 1939 oder
Anfang 1940 eingerichtet, wobei die näheren Umstände
noch der Klärung bedürfen. Die Zahl der
Kindertodesfälle stieg in Görden schon im
September/Oktober 1939 an, die ersten
Krankengeschichten von Kindern mit
„Reichsausschussvermerk“ stammen aber erst vom April
1940 (4). In Görden wurden zahlreiche Ärzte, die dann
in anderen „Fachabteilungen“ tätig wurden, im Zuge von
Hospitationen mit den mörderischen Praktiken der
„Kindereuthanasie“ vertraut gemacht. Aus Görden wurden
im Übrigen 1940 geistig behinderte Kinder und
Jugendliche auch in die Gaskammer nach Brandenburg
abtransportiert. Da von den mehr als 1 200 zwischen
1939 und 1945 in Görden verstorbenen Kindern nur 130
eindeutig „Reichsauschusskinder“ waren, ist mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass hier Kinder ermordet wurden, auch
ohne das „Reichsausschussverfahren“ durchlaufen zu
haben.
Nach Görden wurden weitere „Kinderfachabteilungen“
eingerichtet. Auf der Grundlage erhaltener Unterlagen
der Kanzlei des Führers im Bundesarchiv Berlin (Sign.
NS 11/94), die Sonderzuwendungen des „Reichsaussschusses“
für verdiente Mitarbeiter der „Kinderfachabteilungen“
(vor allem Ärzte und Pflegepersonal) verzeichnen, sind
zunächst 25 „Fachabteilungen“ sicher identifizierbar
(siehe Textkasten; die Angaben zum Zeitpunkt der
Einrichtung wurden der Literatur entnommen, sie
bedürfen der Überprüfung).
Da die Aussagen vor allem von Hefelmann in
einschlägigen Nachkriegsprozessen nicht sehr genau
waren, bleiben zahlreiche Fragen noch offen. So wäre
zu klären, ob es in Berlin-Frohnau, in Bremen, in
Klagenfurt, in Königsberg, in Meseritz-Obrawalde und
in Posen so genannte „Kinderfachabteilungen“ gab.
Unwahrscheinlich erscheinen die Angaben Hefelmanns,
wonach es „in oder in der Nähe von Oldenburg“ oder „in
einer im Braunschweigischen gelegenen privaten
Kinderklinik“ eine „Fachabteilung“ gegeben habe. Keine
„Fachabteilungen“ gab es – entgegen anders lautenden
Angaben in der Literatur – in Blankenburg im Harz, in
Bonn (es sind allerdings Kontakte der Bonner
Jugendpsychiatrie mit Waldniel nachgewiesen), in
Danzig (gemeint ist Konradstein) und in Ziegenort bei
Stettin (die „Fachabteilung“ befand sich in
Ueckermünde). Zu erwähnen ist noch, dass 1944 in
Plagwitz am Bober eine „Fachabteilung“ geplant war.
Sie wurde wohl aufgrund des Kriegsverlaufs nicht mehr
eingerichtet. Man kann beim derzeitigen
Forschungsstand sagen, dass an mindestens 30
Anstalten, Kliniken oder Heimen
„Kinderfachabteilungen“ eingerichtet wurden, von denen
allerdings vier (Marsberg, Leipzig-Dösen, Waldniel,
Wiesloch) nicht bis Kriegsende existierten. Die
Existenz weiterer „Fachabteilungen“ ist nicht
ausgeschlossen.
Die Morde
Vieles ist noch unklar, was die Organisationsstruktur
der verschiedenen Tötungsorte betrifft, an denen
„Fachabteilungen“ existierten. Es scheint so zu sein
(dies sagte schon Hefelmann aus), dass in vielen
Anstalten keine separaten „Abteilungen“ ausschließlich
für „Reichsausschusskinder“ bestanden, sondern dass
sie oft zusammen mit anderen Kindern (die ebenfalls
ermordet werden konnten) untergebracht waren. In Bezug
auf die Ermordung der Kinder ist festzuhalten, dass
sie in der Regel einzeln geschah. Meist wurde das
Barbiturat Luminal verwendet, als Todesursache wurde
meist „natürlicher Tod“ durch Lungenentzündung
angegeben. Erhebliche Unterschiede gab es in Bezug auf
die jeweils in der „Fachabteilung“ betriebene
Diagnostik. Es ist zum Beispiel belegt, dass in Görden,
Wien, Berlin-Wittenau, Kaufbeuren und Loben ein
relativ großer Aufwand betrieben wurde. Da für diese
Orte Forschungsaktivitäten involvierter Ärzte belegt
sind, liegt es nahe, die ausgreifende Diagnostik mit
dieser Forschung in Verbindung zu bringen. Die Zahl
der ermordeten „Reichsausschusskinder“, wenn man die
von dem beschriebenen abgrenzbaren Verfahren
(Meldebogen, Gutachtervotum) erfassten Kinder so
nennen darf, ist unbekannt. Hefelmann sagte dazu am
11. November 1960 aus: „Wie ich von v. Hegener
erfahren habe, sind im Rahmen des Reichsausschusses
von Ende 1939 bis Anfang 1945 etwa 3 000 Kinder
behandelt, das heißt getötet worden. Ich selbst habe
darüber keinen Überblick.“ Dies ist als Minimalzahl
anzusehen. Die in der Literatur meist zu lesende Zahl
von 5 000 Kindern ist meines Erachtens eine beim
derzeitigen Forschungsstand akzeptable Schätzzahl. Es
ist jedoch zu berücksichtigen, dass damit nicht alle
ermordeten Kinder erfasst sind (5). Vor allem ältere
Kinder wurden auch im Rahmen der so genannten „Aktion
T 4“ ermordet. Und nach dem „Stopp“ der „Aktion T 4“
im August 1941 wurden weitere Kinder in bestimmten
Anstalten (auch anderen als den oben erwähnten
„Fachabteilungen“) ohne vorherige Meldung an die
Zentrale des fortbestehenden „Euthanasie“-Komplexes
durch Medikamente, Verhungernlassen oder gezielte
Nichtbehandlung getötet. Bezieht man diese Kinder mit
ein, ergibt sich eine Opferzahl, die sicher über 5
000, wahrscheinlich über 10 000 liegt. Eine letzte
Bemerkung sei noch gestattet: Gerade in den
Publikationen über den Fall „Ibrahim“ liest man immer
wieder, dass „schwerstgeschädigte“ Kinder in den
„Fachabteilungen“ getötet wurden. Hierzu ist zweierlei
zu bemerken: Zum einen stimmt diese Aussage faktisch
nicht, auch wenn man „schwerstgeschädigt“ durch
„schwerstbehindert“ oder Ähnliches ersetzt. Zum
anderen ist dieser Begriff schon deshalb zu vermeiden,
weil er ein typischer „Täterbegriff“ ist: Es handelt
sich um eine semantische Verdunklungsformel, mit der
suggeriert werden sollte, dass die entsprechenden
Kinder „lebensunwert“ waren.
zZitierweise dieses Beitrags:
Dt Ärztebl 2000; 97: A 2766–2772 [Heft 42]
Anmerkungen
1. Zur Vorgeschichte der NS-Euthanasie Benzenhöfer U:
Der gute Tod? Euthanasie und Sterbehilfe in Geschichte
und Gegenwart. München, C.H. Beck, 1999, S. 92–114.
2. Dazu ausführlich Benzenhöfer U: Der Fall Kind K.
In: Dt Ärztebl 1998; 95: A-1187–1189 [Heft 19].
3. Roth KH und Aly G: Das „Gesetz über die Sterbehilfe
bei unheilbar Kranken“. In: Roth KH (Hrsg.): Erfassung
zur Vernichtung. Von der Sozialhygiene zum „Gesetz
über Sterbehilfe“, Berlin, Verlagsgesellschaft
Gesundheit, 1984, S. 104.
4. Knaape HH: Kinderpsychiatrie und Euthanasie in
Görden und Brandenburg. In: „Eugenik“ und „Euthanasie“
im sogenannten „Dritten Reich“. Hoffnungstaler
Anstalten Lobetal, unveröffentlichtes Typoskript,
1990, S. 7–35.
5. Dazu auch Roer D: „Lebens-unwert“. Kinder und
Jugendliche in der NS-Psychiatrie. In: Hamann M und
Asbek H (Hrsg.): Halbierte Vernunft und totale
Medizin, Berlin, Schwarze Risse, 1997, S. 107–130.
Anschrift des Verfassers:
Prof. Dr. med. Dr. phil. Udo Benzenhöfer
Abteilung Medizingeschichte
Medizinische Hochschule Hannover
OE 5450
Carl-Neuberg-Straße 1
30625 Hannover
Präparierte Gehirne von Kindern, Opfer der
NS-„Euthanasie“, im Gedenkraum einer Psychiatrischen
Klinik in Wien
„Kinderfachabteilungen“ laut Verzeichnis der
Sonderzuwendungen des „Reichsausschusses“
- Ansbach, Heil- und Pflegeanstalt (seit 1941 oder
1942)
- Berlin-Wittenau, Städtische Nervenklinik für Kinder
(seit Februar 1942)
- Breslau, Krankenhaus Nord (seit spätestens 1943)
- Conradstein, Heil- und Pflegeanstalt (seit 1940?
seit 1942?)
- Dortmund-Aplerbeck, Heil- und Pflegeanstalt (seit
der zweiten Hälfte 1941; für Marsberg)
- Eglfing-Haar, Heil- und Pflegeanstalt (seit Oktober
1940)
- Eichberg, Landesheilanstalt (seit Frühjahr oder
Sommer 1941)
- Görden (bei Brandenburg), Landesanstalt (seit Ende
1939 oder Anfang 1940)
- Großschweidnitz, Landesanstalt (seit Dezember 1943;
für Leipzig-Dösen)
- Hamburg-Langenhorn, Heil- und Pflegeanstalt (seit
1941 oder 1942)
- Hamburg-Rothenburgsort, Privates Kinderkrankenhaus
(seit 1941 oder 1942)
- Kalmenhof (Idstein im Taunus), Heilerziehungsanstalt
(seit spätestens 1941)
- Kaufbeuren, Heil- und Pflegeanstalt (seit Dezember
1941)
- Leipzig-Dösen, Heil- und Pflegeanstalt (seit
November 1940; Dezember 1943 verlegt nach
Großschweidnitz)
- Loben, Heil- und Pflegeanstalt (seit Sommer 1942)
- Lüneburg, Heil- und Pflegeanstalt (seit Oktober
1941)
- Marsberg, Heilanstalt (seit November/Dezember 1940,
geschlossen Dezember 1941)
- Sachsenberg (bei Schwerin), Heil- und Pflegeanstalt
(seit August oder September 1941)
- Stadtroda, Landesheilanstalt (seit 1942?)
- Tiegenhof (bei Gnesen), Landesheilanstalt (seit
spätestens 1943)
- Uchtspringe (Krs. Stendal), Landesheilanstalt (seit
Juni 1941)
- Waldniel, Heil- und Pflegeanstalt (seit Ende 1941,
Anfang 1942)
- Wien, Städtische Jugendfürsorgeanstalt „Am
Spiegelgrund“ (seit Sommer 1940)
- Wiesengrund (Sudetengau), Heil- und Pflegeanstalt
(seit spätestens 1942)
Die Liste ist jedoch nicht vollständig. Gesichert sind
„Fachabteilungen“ an folgenden weiteren Orten: Graz,
Heil- und Pflegeanstalt „Am Feldhof“ (wann diese
Abteilung eingerichtet wurde, ist unklar); Schleswig
(zunächst – seit Herbst 1941 – in Schleswig-Hesterberg,
dann – seit Februar 1942 – in Schleswig-Stadtfeld);
Stuttgart, Städtische Kinderheime (seit Ende 1942 oder
Anfang 1943); Ueckermünde, Heil- und Pflegeanstalt
(seit 1941?); Wiesloch, Heil- und Pflegeanstalt (seit
Anfang 1941 bis April 1943).
Akten von Opfern der NS-„Kindereuthanasie“. Im
Umlaufverfahren entschied der „Reichsausschuss“ über
das Schicksal der gemeldeten Kinder.
Quelle: http://www.aerzteblatt.de/archiv/24708/
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26.02.2014 |
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