EINSCHREIBEN MIT
RÜCKSCHEIN
Herrn
...............................
Richter des 2.
Senat am
Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
11. Juni 2010
Betreff:
AZ: 2 StR
454/09
Landgericht Fulda – Urteil vom
30.4.2009 – 16 Js 1/08 -1 Ks-
Hier: Zur bevorstehenden
Urteilsverkündung am 25. Juni 2010
Grüß Gott, sehr
geehrter Herr ..............!
Am 2. Juni 2010
befaßte sich der 2. Senat, dem Sie als Richter angehören,
in einer Revisionsverhandlung mit dem Beklagten Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Putz aus München.
Putz hatte
seiner Mandantin geraten, den Schlauch der Magensonde ihrer
komatösen Mutter zu durchtrennen, um dadurch den
Sterbeprozeß einzuleiten.
Die genauen
Tatbestände sind Ihnen ausreichend bekannt.
In einer
Grundsatzentscheidung erwartet nun die Öffentlichkeit
eine rechtlich eindeutige Aussage des Bundesgerichtshofes,
ob z.B.
- das
„Durchschneiden eines Schlauches“, oder
- das
„Aussetzen von Medikamenten“,
- das
„Abstellen von Beatmungsmaschinen“ oder
- das
„Verhungern oder verdursten lassen“
medizinische
Maßnahmen sind, die Ärzte und das Pflegepersonal durchführen
können, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.
Letztendlich
hieße es, eine Person vorsätzlich zu töten, möglicherweise
auf Wunsch, ohne das eine Bestrafung zu erwarten wäre!
Es wird auch
immer wieder auf die „Selbstbestimmung“ der Person
hingewiesen, die beachtet werden müsse. Behandlungswünsche
im Krankheitsfall/Notfall sollen bereits im Vorfeld
möglichst schriftlich fixiert werden, da viele Patienten in
einem lebensbedrohlichen Zustand nicht mehr in der Lage dazu
sind, eine verbindliche Willenserklärung abzugeben.
„Verbindliche
Erklärungen“ können sein:
1. In schriftlicher Form (Patientenverfügung)
2. In mündlicher Form (gegenüber Kindern, Freunden
etc.)
3.“Der mutmaßliche Wille“
4.
„Ärztliches Ermessen“ (Der Arzt entscheidet alleine.)
Zu 1:
Niemand kann im Vorfeld einen Krankheitszustand so klar
beschreiben, daß der behandelnde Arzt dies am „Tage X“
zweifelsfrei zuordnen kann!
Dr. Andreas
Zieger, Oldenburg:
“Ich habe in 26
Berufsjahren noch nie erlebt, daß die Patientenverfügung
eins zu eins anwendbar war“.
Zu 2:
Hier kann
niemals ein Beweis erbracht werden. Man muß die Aussagen
von Verwandten, Freunden, Bekannten als Wahrheit annehmen.
Solche Aussagen sind nie gesichert! Es könnte z.B. auch
Eigeninteresse der befragten Person (z.B. Erbe) eine Rolle
sielen.
Zu 3:
Wenn keine schriftliche Erklärung vorliegt, will man mit
Verwandten, Freunden und Bekannten etc. den „mutmaßlichen
Willen“ des Patienten ermitteln. Dies wird dann vorkommen,
wenn der Patient nicht mehr ansprechbar ist.
Ist es nicht
eine Vermessenheit zu glauben, man kann ermitteln, das der
Patient in dem Zustand, indem er sich gerade befindet und
sich nicht äußern kann, getötet werden will? Verbietet es
sich nicht von selbst, einem solchen Wunsch nachzugeben und
einen Menschen zu töten?
Zu 4:
Nach „ärztlichem Ermessen“ handeln, bedeutet: Wenn es dem
Arzt straffrei erlaubt werden wird, den Tod herbeiführen
(egal ob aktiv oder passiv, direkt oder indirekt, ob mit
oder ohne Einverständnis), wird in Zukunft alles möglich
sein, so wie im 3. Reich !!!
Auch als Richter
des Bundesgerichtshofes haben Sie sich an den Vorgaben des
Grundgesetzes Artikel 1 GG zu orientieren. Nicht vergessen
sollten Sie dabei, daß das Grundgesetz sich aus Naturrecht
abgeleitet hat.
Das Naturrecht
wiederum kommt von Gott. Gott hat das Leben gegeben, und das
Leben des Menschen darf für Menschen nicht verfügbar gemacht
werden.
Ich möchte an
die Aussagen von Leo Alexander erinnern. Er war
österreichischer Arzt, der im Auftrag der Siegermächte als
Leiter einer Kommission zur Bewertung der
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse während des 3.
Reiches als Fazit seiner Untersuchungsergebnisse
zusammenfaßte:
„Welche Ausmaße
die (Nazi)Verbrechen schließlich auch immer angenommen
haben, es wurde allen, die sie untersucht haben, deutlich,
daß sie aus kleinen Anfängen erwuchsen. Am Anfang standen
zunächst nur feine Akzentverschiebungen in der Grundhaltung
der Ärzte.“
(Aus:
OLG Frankfurt vom 21.3.1947, AZ: 4 Kls 7/47)
So wünsche ich
Ihnen, daß Sie einst als Richter in die Geschichte unserer
Heimat eingehen werden, der sich konsequent für die
Unantastbarkeit des Lebens
einsetzte und
damit dem nationalsozialistischen Gedankengut eine klare
Absage erteilt hat.
Grüß Gott und
freundliche Grüße
gez. Günter
Annen
|