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"WO RECHT ZU UNRECHT WIRD, WIRD
WIDERSTAND ZUR PFLICHT, GEHORSAM ABER VERBRECHEN!"
Papst Leo XIII.(1891)
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Homosexualität
Homosexuelles
Empfinden, von einem Mann oder einer Frau, ist zwar
krankhaft, aber noch nicht sündhaft und
heißt auch nicht
gleich, daß Mann oder Frau
ein schlechter,
sündiger Mensch ist, der in der Hölle schmoren wird.
Der homosexuelle
Mensch muß aber lernen, seine krankhaften, sexuellen
Triebe zu beherrschen, also seine Triebe nicht
auszuleben.
Tut er es doch,
handelt er gegen Gottes Gebote, es ist eine schwere
Sünde
(dem Herrn ein
Greuel!!)
In nicht wenigen
bekannten Fällen wurden Homosexuelle von ihrer Krankheit
geheilt, gründeten Familien und wurden gute
Familienväter.
Was die Adoption
betrifft:
Wissenschaftliche
Studien belegen eindeutig, daß zu einer gesunden
Entwicklung und Erziehung eines Kindes
mit einem
heterosexuellen Vater und
einer
heterosexuellen Mutter
die besten
Voraussetzungen gegeben sind!
= klassische
Familie (Ehe)
Wenn ein Kind in
einer homosexuellen Partnerschaft erzogen wird,
ist es fast
unmöglich, eine gesunde, sexuelle Entwicklung
durchzumachen.
Der Beschluß des
BVerfG ist gegen die Familie gerichtet.
Es ist eine
Schande, ja eine Katastrophe für Deutschland,
es ist der Tod
der Familie,
es wird
letztendlich auch der Tod des Staates sein.
Wer erkennt noch
nicht, wie stark die Homo-Lobby ist?
Was ist von
diesem Beschluß vom BVerfG zu halten? |
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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 98/2009 vom 25. August 2009
Beschluss vom 10. August 2009 – 1 BvL 15/09 –
Richtervorlage zu § 9 Abs. 7 LPartG unzulässig
Im Ausgangsverfahren will eine Frau das im Juli 2006 geborene Kind ihrer
Lebenspartnerin adoptieren. Das zuständige Jugendamt befürwortete in
seiner Stellungnahme unter Kindeswohlgesichtspunkten die beabsichtigte
Adoption, nachdem sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater
eingewilligt hatten. Das zuständige Amtsgericht Schweinfurt hat das
Adoptionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die für
die Entscheidung relevante Frage vorgelegt, ob § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG
in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB insoweit mit Art. 6 Abs. 2
GG vereinbar ist, als einem Lebenspartner bei der Annahme des leiblichen
Kindes des anderen Lebenspartners eine dem leiblichen Elternteil gleiche
Rechtsstellung zu dem Kind eingeräumt wird.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
entschieden, dass diese Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt unzulässig
ist. Die für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen
Formalien sind nicht eingehalten. Insbesondere lässt sich dem
Beschlusstenor nicht entnehmen, welcher Richter den Beschluss getroffen
hat. Außerdem ist der Beschluss im Original nicht unterschrieben.
Abgesehen davon genügt der Beschluss nicht dem Begründungserfordernis
des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Das Gericht ist weder auf die
Entstehungsgeschichte von Art. 6 GG noch auf einen möglichen, auf die
Interpretation von Art. 6 GG Einfluss nehmenden Wandel des
Rechtsverständnisses von Elternschaft eingegangen. Die Vorlage setzt
sich zudem nur ungenügend mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und den in der Literatur vertretenen
Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein kann,
auseinander.
Soweit das Gericht meint, die Norm sei verfassungswidrig, weil sie gegen
das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem durch den
Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB der annehmende Lebenspartner dem
leiblichen Elternteil des Kindes gleichgestellt werde, geht das Gericht
nicht darauf ein, dass die Gleichstellung des Annehmenden mit dem
leiblichen Elternteil nicht nur bei Annahme eines Kindes durch einen
Lebenspartner erfolgt, sondern auch bei Annahme durch einen Ehepartner.
Auch fehlt der Vorlage eine Auseinandersetzung damit, dass die
Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht
allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären
Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird, es diese gleichermaßen den
Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht, und dass nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft
gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine
Vorrangstellung einnimmt.
Soweit das Gericht seine Annahme von der Verfassungswidrigkeit der
Regelungen zur Stiefkindadoption eines Lebenspartners auf die Erwägung
stützt, Eltern eines Kindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein und
sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.
April 2003 stützt, verkennt es, dass sich das Bundesverfassungsgericht
darin nicht mit der Frage der zwischen den Eltern bestehenden
Geschlechterkonstellation, sondern mit der Begrenzung der Trägerschaft
des Elternrechts befasst hat.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 15/09 -
In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob die Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes n.F. in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 21. Mai 2009 (XVI 0006/07) -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2009 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG - (in der Fassung vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396) in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB.
1. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG (in der Fassung vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396) in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB insoweit mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, als einem Lebenspartner bei der Annahme des leiblichen Kindes des anderen Lebenspartners eine dem leiblichen Elternteil gleiche Rechtsstellung zu dem Kind eingeräumt wird.
2. Das Ausgangsverfahren betrifft die Annahme des im Juli 2006 geborenen Kindes L. durch Frau K. Die Annehmende, Frau K., und die Kindesmutter begründeten am 2. Mai 2006 vor dem Notar in Sch. eine Lebenspartnerschaft. Die Annehmende beantragte mit notarieller Urkunde vom 13. November 2006 am 21. März 2007 die Annahme des Kindes L. Die Kindesmutter willigte mit gleicher Urkunde in eigenem Namen und als alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes in die Annahme ein. Der leibliche Vater erklärte mit gleicher Urkunde ebenfalls seine Einwilligung zu der beabsichtigten Annahme des Kindes durch die Annehmende. Das zuständige Jugendamt befürwortete in seiner Stellungnahme unter Kindeswohlgesichtspunkten die beabsichtigte Adoption. Zwischen der Annehmenden und dem Kind bestehe eine Mutter-Kind-Beziehung. Durch die Adoption werde die bereits bestehende soziale Elternschaft auch rechtlich bekräftigt.
Das Gericht hat das Adoptionsverfahren ausgesetzt. Auf die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 7 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB komme es bei der zu treffenden Entscheidung allein an. Im Hinblick auf die Sachlage habe das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB gegeben seien und die begehrte Adoption daher auszusprechen wäre, wenn die fragliche Vorschrift dem Grundgesetz entspräche. Insbesondere beständen keinerlei Zweifel an der persönlichen Eignung der Annehmenden. Im konkreten Fall seien auch die Voraussetzungen des § 1741 BGB gegeben. Nach dem Bericht des Jugendamtes sei zwischen der Annehmenden und dem Kind ein Mutter-Kind-Verhältnis bereits entstanden und abgesehen von der Tatsache, dass die Annehmende und die Kindesmutter in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebten, wäre davon auszugehen, dass die beabsichtigte Adoption dem Kindeswohl diene.
Jedoch sei § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB zur Überzeugung des Gerichts verfassungswidrig und nichtig, da er gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem er durch den Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB den annehmenden Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichstelle.
Der annehmende Lebenspartner sei nicht schon deshalb Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, weil ihm § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB diese Stellung zuweise. Denn eine solche Auffassung würde nach Art eines Zirkelschlusses verkennen, dass die verfassungsrechtliche Haltbarkeit einer Rechtsstellung nicht davon abhängen könne, dass sie einfachrechtlich gewährt werde. Vielmehr dürfe der Gesetzgeber dem annehmenden Lebenspartner eine dem leiblichen Elternteil gleiche Rechtsstellung nur dann einräumen, wenn er damit nicht gegen die grundgesetzliche Entscheidung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkenne den Eltern das „natürliche Recht“ zur Kindererziehung vorrangig vor allen anderen möglicherweise mit Erziehungsauftrag ausgestatteten Personen zu.
Zur Frage, welche Personen „Eltern“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein könnten, habe das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass das Grundgesetz als selbstverständlich voraussetze, dass Eltern eines Kindes dessen Vater und dessen Mutter seien (Hinweis auf BVerfGE 108, 82). Mit „Vater“ und „Mutter“ seien hier verschiedengeschlechtliche Personen gemeint, wobei unter „Geschlecht“ das biologische Geschlecht zu verstehen sei. Die zitierte Entscheidung kreise zwar um die Frage der Rechtsstellung des sogenannten „biologischen Vaters“, indessen seien grundsätzliche Überlegungen daraus auch hier relevant. Denn gerade aus dem Umstand, „dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne“, schließe das Bundesverfassungsgericht, „dass der Verfassungsgeber auch nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen“ (Hinweis auf BVerfGE 108, 82 <101>).
Das Bundesverfassungsgericht stelle also gerade auf die für die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Elternrechts schlechthin konstituierenden Strukturmerkmale ab, die sich letztlich aus der biologischen Beschaffenheit des Menschen herleiten ließen und vom Verfassungsgeber vorgefunden und als selbstverständlich vorausgesetzt worden seien. Diesen Strukturmerkmalen und damit der grundgesetzlichen Wertordnung entsprächen weder einfachrechtliche Vorschriften, die eine durch Adoption entstandene Vielzahl von Müttern beziehungsweise Vätern zuließen, noch solche, die eine Adoption vorsähen beziehungsweise erlaubten, die die rechtliche Existenz eines gleichgeschlechtlichen „Elternpaares“ nach sich zöge.
Die Vorlage ist unzulässig.
1. a) Der Vorlage eines Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG muss neben der Begründung, inwiefern die in einem bestimmten Verfahren zu treffende Entscheidung von der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsnorm abhängig ist und mit welcher Verfassungsnorm sie nicht vereinbar ist, die Angabe enthalten, welches Verfahren davon betroffen ist, welcher Spruchkörper oder Richter darüber zu entscheiden und insofern die Entscheidung über die Vorlage getroffen hat, und muss wie jede schriftlich abzusetzende Entscheidung unterschrieben sein (s. auch §§ 313, 315 ZPO).
b) Dem genügt die Vorlage in keiner Weise. Sie gibt im Beschlusstenor an, das „Amtsgericht Schweinfurt“ halte die Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB für verfassungswidrig, ohne zu erkennen zu geben, welcher Richter den Beschluss getroffen hat. In welchem Verfahren der Beschluss ergangen ist, erschließt sich nur durch die beigefügte Verfahrensakte. Schließlich ist der Beschluss im Original, wie er sich in der Verfahrensakte befindet, nicht unterschrieben.
2. Darüber hinaus genügt der Beschluss nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Abgesehen davon, dass das Gericht weder auf die Entstehungsgeschichte von Art. 6 GG und eventuelle Rückschlüsse daraus auf die Trägerschaft des Elternrechts eingegangen ist noch auf einen möglichen, auf die Interpretation von Art. 6 GG Einfluss nehmenden Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft, hat es sich nur ungenügend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der in der Literatur vertretenen Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein kann, auseinandergesetzt.
Soweit das Gericht meint, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB sei verfassungswidrig und nichtig, weil die Norm gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem durch den Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB der annehmende Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichgestellt wird, geht das Gericht nicht darauf ein, dass die Gleichstellung des Annehmenden mit dem leiblichen Elternteil nicht nur bei Annahme eines Kindes durch einen Lebenspartner erfolgt, sondern auch bei Annahme durch einen Ehepartner. Auch setzt es sich nicht damit auseinander, dass für die Vermittlung des Elternrechts neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158 <178>), die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird (vgl. BVerfGE 56, 363 <382>; 61, 358 <372>; 103, 89 <107>), diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht (vgl. BVerfGE 108, 82 <101, 106>) und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt (vgl. BVerfGE 108, 82 <105 f.>).
Soweit das Gericht seine Annahme von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Stiefkindadoption eines Lebenspartners auf die Erwägung stützt, Eltern eines Kindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82) stützt, verkennt es, dass sich das Bundesverfassungsgericht darin nicht mit der Frage der zwischen den Eltern bestehenden Geschlechterkonstellation, sondern mit der Begrenzung der Trägerschaft des Elternrechts befasst hat. Schließlich zieht das Gericht nicht in seine Erwägungen mit ein, dass Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Eltern als Gemeinschaft sind, sondern jeder Elternteil für sich (vgl. BVerfGE 47, 46 <76>; 99, 145 <164>). Etwaigen Folgerungen hieraus für die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein kann, geht das Gericht nicht nach.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt |
Gaier |
Kirchhof |
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26012010 |
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