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Lesen Sie bitte den ALfA-Newsletter 20/12 vom 27.05.2012,
 der sich eingehend mit dem Thema

"Organspende" und "Neue Gesetzesregelung"
auseinander gesetzt hat.


 

Endabstimmung zur Organspende-Debatte im Deutschen Bundestag:
Änderung des Transplantationsgesetzes und Entscheidungslösung verabschiedet

Berlin (ALfA). Am 25. Mai hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung über zwei Gesetzentwürfe für eine Reform der Organspende-Regelung entschieden. Damit gibt es einige eingreifende Veränderungen im Vergleich zur bisherigen Regelung, von der nahezu alle Bürgerinnen und Bürger schon bald betroffen sein werden.

Einführung der Entscheidungslösung bei Organspenden

Der erste und fraktionsübergreifende Gesetzentwurf regelt die Einführung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz. Ziel ist es unter anderem, die Zahl der Organspender in Deutschland zu erhöhen. Zugleich soll die Aufklärung jedoch "ergebnisoffen" erfolgen. Damit wird die bislang geltende erweiterte Zustimmungslösung in eine Entscheidungslösung umgewandelt. Das heißt, künftig sollen alle Bürgerinnen und Bürger ab 16 Jahren regelmäßig von ihren Krankenkassen per Post angeschrieben, über die Organspende informiert und zur Abgabe einer Erklärung dazu aufgefordert werden. Erstmalig soll dies schon in diesem Jahr geschehen, danach alle zwei bzw. fünf Jahre. Hierbei besteht auch die Möglichkeit die Schreiben zu ignorieren und sich nicht zu entscheiden. In dem Fall sollen im Falle einer möglichen Organentnahme nach festgestelltem Hirntod die Angehörigen befragt werden und ihre Zustimmung oder Ablehnung erklären so wie bisher.

Darüber hinaus sollen die Behörden bei der Ausgabe von amtlichen Ausweisen wie z. B. Pass oder Führerschein Informationen zur Organspende ausgeben. Zudem sollen die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Speicherung der Entscheidung zur Organspende auf der elektronischen Gesundheitskarte geschaffen werden. Dabei ist die Speicherung der Angaben für die Versicherten freiwillig. Die technische Umsetzung soll in einem stufenweisen Prozess erfolgen.

Verpflichtende Einführung von Transplantationsbeauftragten und Absicherung der Lebendspende

Mit dem zweiten Regelwerk, einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Transplantationsgesetzes, werden europarechtliche Vorgaben umgesetzt und damit europaweit geltende einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Organtransplantation gesetzlich festgelegt. Gleichzeitig wird die Einführung eines Transplantationsbeauftragten in jedem Entnahmekrankenhaus vorgeschrieben. Außerdem werden Regelungen zur Verbesserung der Absicherung des Lebendorganspenders geschaffen. Künftig hat jeder Lebendspender u. a. einen Anspruch gegen die Krankenkasse des Organempfängers auf Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Rehabilitation, Fahrtkosten und Krankengeld.

Mit Blick auf die anhaltende Kritik an der als für die Organsvermittlung als Koordinierungsstelle tätigen Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft als Auftraggeber der DSO gesetzlich verpflichtet, diese kontinuierlich zu überwachen. Zudem muss die DSO im Interesse einer erhöhten Transparenz den Auftraggebern grundsätzliche finanzielle und organisatorische Entscheidungen vorlegen und wird dazu verpflichtet, jährlich ihren Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Des Weiteren wurden im Gesetz die bereits bestehende Überwachungskommission und deren Aufgaben gesetzlich verankert und neben der Koordinierungsstelle auch Transplantationszentren und Entnahmekrankenhäuser zur Auskunft verpflichtet. Kritiker hatten dies im Vorfeld der Abstimmung als insgesamt nicht weitreichend genug bezeichnet.

Zur Diskussion und Abstimmung standen zudem weitere sechs Drucksachen, die erst zwei Tage vorher eingebracht wurden. Dies waren je eine Beschlussempfehlung des federführenden Gesundheitsausschusses zu den Gesetzentwürfen, zwei Änderungsanträge von Grünen und Linken zum Gesetzentwurf zur Entscheidungslösung im Hinblick auf den Datenschutz sowie ein Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU, SPD und FDP zum Gesetzentwurf der Bundesregierung und ein Entschließungsantrag der Linksfraktion.

Debatte und Abstimmungsergebnisse

Vor der Abstimmung warben noch einmal gut anderthalb Stunden lang Abgeordnete aller Fraktionen in ihren Reden für ihre Positionen. Reden von Abgeordneten, deren Redewunsch nicht berücksichtigt werden konnte, wurden zu Protokoll gegeben. Angesichts dessen, dass bereits über 400 von insgesamt 620 Abgeordneten den Gesetzentwurf zur Entscheidungslösung unterzeichnet hatten, herrschte dabei seltene Einigkeit. Gleichwohl gab es im Gegensatz zur ersten Lesung am 22. März (siehe ALfA-Newsletter 12/12 vom 25.03.2012) mehrere kritische Stimmen, auch die Diskussion über den Hirntod wurde erwähnt.

Kritikpunkte waren aber vor allem der Datenschutz in Zusammenhang mit der möglichen Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte, zu denen es zwei Änderungsanträge gab, und die Organisationsstrukturen und Intransparenz der für die Koordinierung der Organspenden zuständigen Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO). Ebenfalls kritisiert wurde von der Opposition eine bislang nicht beachtete Klausel im Gesetzentwurf, die die Forschungsinteressen der Pharmaindustrie über den Datenschutz der Organ- und Gewebespender stellt. Die Klausel erlaubt eine ungenehmigte Weitergabe personenbezogener Organspenderdaten an Dritte, wenn "das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist".

Im Anschluss an die Debatte folgte eine relativ schnelle Abstimmung per Handzeichen bzw. durch Aufstehen. Dies ist insofern bemerkenswert und kritikwürdig, da bisher bei früheren biopolitischen Entscheidungen wie z. B. beim Stammzellgesetz, der Regelung der Präimplantationsdiagnostik oder von Spätabtreibungen immer namentlich abgestimmt wurde. Zudem waren bei den Abstimmungen zur Reform der Organspendereglung gegen 11.00 Uhr nur ca. 100 Abgeordnete von 620 Parlamentsmitgliedern anwesend, was nicht gerade von großem Interesse am Thema zeugt.

Zwei Änderungsanträge zum Gesetzentwurf zur Entscheidungslösung

Als erstes wurde über die beiden Änderungsanträge zum Gesetzentwurf zur Regelung der Entscheidungslösung abgestimmt. Ein Änderungsantrag kam von 23 Abgeordneten der Linksfraktion (Drucksache 17/9775) und einer von 44 Abgeordneten der Grünen (Drucksache 17/9776). Die Linken hatten sich in ihrem Antrag gegen die Speicherung der Organspendeerklärung auf der elektronischen Gesundheitskarte ausgesprochen. Ebenso die Grünen, die die Möglichkeit ausschließen wollten, dass Krankenkassen die Erklärungen zur Organspende auf der elektronischen Gesundheitskarte eintragen oder löschen können, sowie das Erheben und Speichern dieser Daten durch die Krankenkassen selbst. Die möglichen Lese- und Schreibrechte der Krankenkassen für Inhalte der Organspendeerklärung können nach Auffassung der Grünen das ohnehin bei Teilen der Bevölkerung bestehende Misstrauen gegenüber der Elektronischen Gesundheitskarte verstärken und damit das Anliegen des Gesetzentwurfes insgesamt konterkarieren. Auch die Bundesärztekammer hatte kürzlich gefordert von einer Zugriffsmöglichkeit der Krankenkassen abzusehen.

Der Änderungsantrag der Linken wurde jedoch mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, FDP und Grünen und einigen Stimmen aus der Fraktion Die Linke gegen viele Stimmen aus der Fraktion Die Linke abgelehnt. Der Änderungsantrag der Grünen wurde ebenfalls mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, FDP und jeweils Stimmen aus der Fraktion Die Linke und der Grünen verworfen.

Danach wurde über den überfraktionellen Gesetzentwurf zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz (Drucksache 17/9030) abgestimmt. Dieser wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, FDP und der Mehrheit der Fraktion Die Linke und der Grünen bei jeweils einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen aus der Fraktion der Linken und jeweils einer Enthaltung bei den Grünen und der FDP angenommen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Entschließungsanträge

Anschließend stand die Entscheidung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Transplantationsgesetzes (Drucksache 17/7376) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (Drucksache 17/9773) an. Dieser wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Linksfraktion bei Enthaltung der Grünen und einer Enthaltung aus den Reihen der FDP angenommen.

Ebenfalls angenommen wurde ein Entschließungsantrag von CDU/CSU, SPD und FDP (Drucksache 17/9777), in dem u. a. begleitende Informationskampagnen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und die Aufnahme des Themas Organspende in Erste-Hilfe-Kurse verlangt werden. Die Annahme erfolgte mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Linksfraktion bei Enthaltung der Grünen und einer Enthaltung aus den Reihen der FDP.

Der Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke wurde dagegen mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Linken bei Enthaltung der Grünen abgelehnt. In dem Antrag forderten die Linken die Bundesregierung dazu auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, "der 1. nach der Aufarbeitung der Vorkommnisse um die DSO verbindliche Verfahrensanweisungen und Kontrollen für die Koordinierungsstellen verankert und die Koordinierungsstelle in der Rechtsform einer Behörde errichtet; 2. verbindliche und transparente, dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Richtlinien über die Zuteilungskriterien von Organen, Geweben und Gewebezubereitungen festlegt; 3. hinsichtlich der Hirntodproblematik weitergehende Kriterien nach internationalen Standards definiert und Regelungen zur verpflichtenden apparativen Diagnostik vorschreibt; 4. nach wissenschaftlichen Kriterien geeignete und dem Stand der medizinischen Forschung entsprechende Regelungen und Verordnungen zum Transport von explantierten Organen festlegt; 5. das Verhältnis zwischen Organspendeerklärung und Patientenverfügung rechtlich eindeutig klärt und vorhandene Widersprüche und Konflikte auflöst; 6. eine ergebnisoffene und nicht interessengeleitete Beratung von möglichen Spenderinnen und Spendern und ihrer Angehörigen sicherstellt, die konfliktbezogen gestaltet wird und juristische, ethische und medizinische Aspekte einbezieht." Das dürfte einigen Abgeordneten wohl doch zu weit gegangen sein.

Weiterer Verlauf

Mit der Abstimmung im Parlament geht die Debatte zu Organspende-Reform zumindest vorläufig nun zu Ende, ein weiteres biopolitisch brisantes Thema wurde abgehakt. Als nächstes folgt mit ziemlicher Sicherheit die baldige Zustimmung des Bundesrates und des Bundespräsidenten. Medienberichten zufolge sollen beide Gesetze voraussichtlich schon bis zum 1. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die Entscheidungslösung gilt vier Monate nach dieser Verkündung, d. h. voraussichtlich ab 1. November. Innerhalb von zwölf Monaten soll dann erstmals Post der Krankenkassen versendet werden.

Weitere Informationen:

 

Stimmen zur Organspende-Debatte: Kritik von Lebensrechtsorganisationen an Entscheidungslösung

Berlin (ALfA). In den Medien wurden die Bundestagsbeschlüsse zur Neuregelung der Organspende recht unterschiedlich, aber meist überwiegend wohlwollend aufgenommen. Während die einen Zeitungen davon berichteten, was nun alles besser werden würde für die auf ein Organ Wartenden und welche Hoffnungen mit der Neuregelung verknüpft sind, gab es auch zahlreiche kritische Stimmen. Den einen Kommentatoren ging der Beschluss nicht weit genug. Sie plädierten für die Einführung der Widerspruchslösung, d.h. jeder der nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat, wird nach Feststellung des Hirntodes automatisch zum Organspender deklariert. Die anderen kritisierten die mangelnde Transparenz der für die Organverteilung zuständigen Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) sowie den ausgehöhlten Datenschutz. Damit werde das Vertrauen in die Organspende verspielt. Zudem wurde das gesetzgeberische Verfahren kritisiert, insbesondere, dass der Eindruck entstand, die Gesetze sollten im Eilverfahren durchgeschoben werden um das Thema vom Tisch zu bekommen, bevor sich noch mehr Unmut über die DSO und die datenschutzrechtlichen Bedenken sowie die Kritik an der fehlenden Diskussion über den Hirntod als Organentnahmekriterium regt.

Emotionale Werbung gegen mangelnde Transparenz und fehlende parlamentarische Legitimation

Kritik kam auch von der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung. "Niemand bezweifelt, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit der heutigen Entscheidung zum Transplantationsgesetz nicht etwas Gutes bewirken wollten. Dabei ist es nicht gelungen, die eigenen Ansprüche zu erfüllen", erklärte der Geschäftsführende Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, in einer Presseaussendung. Die Kritik ziele nicht allein darauf, wie oft die Bürger nach ihrer Einstellung zur Organspende gefragt werden. Schließlich könne sich heute schon niemand der Werbung für Organspende entziehen, da die Krankenkassen in ihren Mitgliedszeitungen, die Ärzte in ihren Praxen und die Apotheken in ihren Magazinen sowie Auslagen seit Jahrzehnten aktiv um Organspender werben.

"Unzählige Prominente stellen sich in den Dienst dieser Öffentlichkeitsarbeit. Sicherlich werden mit bezahlter und unbezahlter Werbung mehr als 100 Millionen Euro jährlich ausgegeben. Doch alles, ohne den Anteil der Ausweisträger an den tatsächlichen Organspendern in der Bevölkerung zu erhöhen: Zehn Prozent waren es 1996, heute sind es nicht viel mehr. Diese Fakten hätten das Parlament aufhorchen lassen müssen, denn mehr Werbung wird das zentrale Problem der Bevölkerung nicht lösen können", ist Brysch überzeugt. "Mangelnde Transparenz und fehlende parlamentarische Legitimation bei der Vergabe von Lebenschancen können nicht durch emotionale Werbung ausgeglichen werden. Deshalb wäre es an der Zeit gewesen, die staatlich deregulierte Verantwortungslosigkeit abzulegen und die Funktionen der privaten Organisationen wie der Bundesärztekammer, der Deutschen Stiftung Organtransplantation und der niederländischen Stiftung Eurotransplant unter parlamentarische Kontrolle und Führung zu stellen." Dieser Mut, etwas wirklich Gutes zu tun, habe den Befürwortern im Bundestag gefehlt. Damit sei "eine Chance vertan", eine tragfähige Lösung für das drängende Problem im Transplantationssystem zu finden. "Wir werden in Deutschland feststellen, dass wir so den Menschen auf der Warteliste leider nicht helfen konnten", so Brysch.

Neue Gesetzeslage kann nur noch mühsam den Anschein von Freiwilligkeit bei der Organspende aufrecht erhalten

Ebenfalls scharfe Kritik übte der Bundesverband Lebensrecht (BVL). Der Vorsitzende des BVL, Martin Lohmann erklärte in einer Pressemitteilung: "Das weitreichende Ergebnis, zu dem der Deutsche Bundestag zur Organspende heute ohne gründliche parlamentarische Debatte oder vorherige Anhörung leider gefunden hat, ist mehr als enttäuschend. Hier wird in einer entscheidenden Frage der Würde und der Selbstverantwortung des Menschen eine verhängnisvolle Richtung eingeschlagen. Denn im interessengeleiteten Bemühen zur Bereitschaft von mehr Organspenden verliert sich immer mehr die Achtung vor der Würde des Menschen bis zu seinem natürlichen Lebensende", so Lohmann. Der Gesetzgeber überlasse es allein den Ärzten, den Todeszeitpunkt durch die kritisch zu hinterfragende Hirntoddefinition festzulegen. Der Hirntote sei jedoch nicht tot, sondern werde trotz weiterer künstlicher Beatmung und hoher Schmerzmitteldosierung bei der Organentnahme, um unerwünschte Reaktionen zu unterbinden als tot "erklärt", sei jedoch tatsächlich ein Kranker und Sterbender.

Die neue Gesetzeslage könne nur noch mühsam den Anschein von Freiwilligkeit bei der Organspende aufrecht erhalten. "Denn die Bürger werden nun regelmäßig und nachdrücklich ausgerechnet von ihrer Krankenkasse aufgefordert, ihre Organe doch zum Zeitpunkt X auf jeden Fall zu spenden. Stattdessen hat der Gesetzgeber nunmehr eine verschleierte Zwangsregelung auf den Weg gebracht, die einer ambitionierten Entmündigung durch eine mehr oder weniger offene Druckausübung gleichkommt. Die sonst so hoch gelobte Selbstbestimmung wird faktisch ausgehöhlt und unterlaufen. Das ist keine der unantastbaren Würde des einzelnen entsprechende gerechte Vorgehensweise", kritisierte der BVL-Vorsitzende. Es sei "erschreckend, dass in Deutschland die Sensibilität für den unbedingten Schutz des Lebens zu verdunsten scheint."

Drohende Vergesellschaftung der Organspende

Auch die Christdemokraten für das Leben (CDL), eine Lebensrechtsinitiative innerhalb der Union, kritisierten durch die Bundesvorsitzende, Mechthild Löhr, in ihrer Stellungnahme vehement Art und Umfang der so genannten neuen "Entscheidungslösung". "Schon länger hat die Gesundheitspolitik es zu ihrem Ziel erklärt, die Zahl der Organspender in Deutschland deutlich zu erhöhen. Nicht einmal die zahlreichen aktuellen Ungereimtheiten und Skandale um die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), die hierzulande das Monopol für Organverteilung und Entnahme ausübt, haben den Bundestag davon abgehalten, heute ohne Anhörung kritischer Positionen in zweiter und dritter Lesung Gesetze zur Neuregelung der Organspende durchzudrücken. Die zu beobachtende Skepsis der Bürger gegenüber postmortalen Organentnahmen ist aber nicht grundlos und sogar noch gestiegen", so Löhr.

Deshalb solle jetzt auf die Bürger staatlicherseits wachsender moralischer Druck ausgeübt werden, ohne sie über den international umstrittenen Hirntod als definitorischer Voraussetzung für eine Organentnahme aufzuklären. "Im Gesetz ist denn auch stets von Organentnahme nach dem Tod die Rede, die Definition des Todes überlässt der Gesetzgeber den Ärzten. Diese ist und bleibt somit in den verschieden EU-Ländern unterschiedlich. Hirntote sind zu diesem Zeitpunkt allerdings eindeutig noch Lebende im Sterbeprozess, die künstlich beatmet werden. Deshalb wird zu Unrecht der Eindruck erweckt, dass man bei der Entnahme von Organen bereits tot sei", stellte die CDL-Vorsitzende klar.

"Der Bundestag hat durch die nunmehr beschlossene generelle und regelmäßige bundesweite Erfassung der Organspendebereitschaft jedes einzelnen Bürgers eine neue Grenze zur Vergesellschaftung überschritten. Er fordert jetzt die Krankenkassen auf, auf der elektronischen Gesundheitskarte die Organspenderfunktion festzuhalten. Auch das regelmäßige Anschreiben aller Bürger, um ihre Organspendebereitschaft zu erfassen und damit Auskunft über eine persönliche Frage auf Leben und Tod zu erhalten, offenbart eine unglaubliche Hybris des Staates", kritisierte Löhr. Zwar werde bei der vorgeschlagenen Lösung noch formal das Prinzip der Freiwilligkeit gewahrt, doch übe der Staat mittelbaren moralischen Zwang auf die Bürger aus. Das habe durchaus den "Charakter einer ethischen Nötigung" und missachte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Besonders bei körperlich oder psychisch schwer erkrankten Menschen könne diese Dauerbefragung zusätzlich äußert negative Konsequenzen haben.

"Eine wirklich sachgerechte und angemessene Aufklärung über die Hirntod-Diagnose würde sicher weiterhin viele Menschen davon abhalten, sich als Organspender zur Verfügung zu stellen. Verstärkend kommen die jüngste Reihe der Skandale bei der Stiftung Organtransplantation (DSO) und die erheblichen wirtschaftlichen Interessen hinzu, die sich rund um den Organhandel national wie international drehen", erklärte Löhr. Bei vielen Bürgern gebe es zu Recht ein tiefes Misstrauen, wenn der Staat höchstpersönliche Daten abfragt und speichert.

"Es wird sich jetzt wohl nur noch durch das Bundesverfassungsgericht klären lassen, ob der Staat überhaupt befugt ist, Daten dieser Art über jeden Bürger permanent zu erheben und durch Dritte verwalten zu lassen. Dass auch dieses wichtige Gesetz heute in 2.und 3. Lesung im Eiltempo und ohne vorherige Anhörung durch eine breite Allparteienkoalition verabschiedet worden ist, wirft zusätzlich ein bedenkliches Licht auf die aktuelle parlamentarische Diskussionskultur unseres Landes", so die CDL-Vorsitzende abschließend.

Deutsche Bischofskonferenz begrüßt bestehende Freiwilligkeit einer Organspende

Vergleichsweise wohlwollend äußerte sich von Seiten der Kirchen der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Erzbischof Dr. Robert Zollitsch zur beschlossenen Änderung des Transplantationsgesetzes. "Wir haben bereits im Vorfeld dieser politischen Entscheidung immer wieder deutlich gemacht, welche Grenzen und Kriterien bei diesem sensiblen Thema zu beachten sind: Wenn die Organspende, wie die Kirche formuliert, ‚als Ausdruck großherziger Solidarität' gefördert werden soll, dann bedarf es der Freiwilligkeit", so Zollitsch in einer Pressemitteilung. Die Organspende sei nur dann sittlich annehmbar, wenn der Spender oder die Angehörigen ihre ausdrückliche freie Zustimmung dazu gegeben haben.

"So begrüßen wir, dass die Freiwilligkeit einer Organspende auch weiterhin gewahrt bleibt. Außerdem begrüßen wir, dass die schon lange erhobenen Forderungen, Lebendspender besser abzusichern, mit in die Änderung aufgenommen wurden. Mehr Spender für Organe werden sich nur dann finden lassen, wenn die Menschen davon ausgehen können, dass kein Zwang auf sie ausgeübt wird, und sie in Freiheit ‚großherzige Solidarität' üben können", sagte der DBK Vorsitzende. Von Seiten der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) war leider kein Statement zu finden.
 


 

Beschlüsse 115. Deutscher Ärztetag: Verbot organisierter Sterbehilfe gefordert - Nürnberger Erklärung zur NS-Medizin

Nürnberg (ALfA). Vom 22. bis 25 Mai fand in Nürnberg der 115. Deutsche Ärztetag statt. Dabei sprach sich der Ärztetag, d.h. die Hauptversammlung der Bundesärztekammer, für ein Verbot jeder Form der organisierten Sterbehilfe aus. Die Delegierten begrüßten die Gesetzespläne der Bundesregierung, die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe zu stellen. "Wenn jedoch verhindert werden soll, dass Sterbehilfeorganisationen unter einem anderen Rechtsstatus weiter ihren Geschäften nachgehen, muss jede Form der gewerblichen oder organisierten Sterbehilfe in Deutschland verboten werden", forderte der Ärztetag.

Die Delegierten warnten davor, dass sich diese Organisationen in der Praxis leicht zu vermeintlich altruistisch handelnden Vereinen oder Stiftungen umfirmieren ließen. Deshalb müsse der Gesetzgeber "alle Facetten der gewerblichen und organisierten Sterbehilfe strafrechtlich sanktionieren, also auch die Organisationen miterfassen, bei denen rechtlich keine Gewinnerzielungspraxis nachweisbar ist", heißt es in einer Entschließung.

Nürnberger Erklärung zur NS Medizin

In einer "Nürnberger Erklärung" vom 23. Mai hat der Ärztetag zudem den Opfern der Verbrechen von Ärzten in der Zeit des Nationalsozialismus gedacht. Hintergrund ist, dass in Nürnberg vor 65 Jahren 20 Ärzte als führende Vertreter der "staatlichen medizinischen Dienste" des nationalsozialistischen Staates wegen medizinischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt wurden. "Wir bekunden unser tiefstes Bedauern darüber, dass Ärzte sich entgegen ihrem Heilauftrag durch vielfache Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, gedenken der noch lebenden und der bereits verstorbenen Opfer sowie ihrer Nachkommen und bitten sie um Verzeihung", heißt es in der Erklärung des Deutschen Ärztetages.

Die Delegierten wiesen darauf hin, dass die Initiativen gerade für die gravierendsten Menschenrechtsverletzungen nicht von politischen Instanzen ausgegangen seien, sondern von den Ärzten selbst. "Diese Verbrechen waren auch nicht die Taten einzelner Ärzte, sondern sie geschahen unter Mitbeteiligung führender Repräsentanten der verfassten Ärzteschaft", erklärte der Ärztetag. Ebenso seien medizinische Fachgesellschaften, herausragende Vertreter der universitären Medizin sowie renommierte biomedizinische Forschungseinrichtungen beteiligt gewesen. "Wir erkennen die wesentliche Mitverantwortung von Ärzten an den Unrechtstaten der NS-Medizin an und betrachten das Geschehene als Mahnung für die Gegenwart und die Zukunft", heißt es weiter. Der Deutsche Ärztetag verpflichtete sich ferner, darauf hinzuwirken, die weitere historische Forschung durch die Gremien der deutschen Ärzteschaft sowohl in Form finanzieller als auch institutioneller Unterstützung zu fördern.

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Leserbrief in der FAZ am 31.5.2012 veröffentlicht
 

Organspende: Das neue Gesetz und der alte Alltag der Bürger

 

Eine gute Woche nach dem der Bundestag die Reform des Transplantationsgesetzes beschlossen hat und kurz vor dem „Tag der Organspende“ fragt man sich: was jetzt? Hat sich was verändert? Und wenn ja: was und zu wessen Gunsten…  Eine gute Woche nach dem der Bundestag die Reform des Transplantationsgesetzes beschlossen hat und kurz vor dem „Tag der Organspende“ fragt man sich: was jetzt? Verändert sich was? Und wenn ja: was und zu wessen Gunsten…  Weil Veränderungen Geld kosten lohnt es sich oft in Gesetzentwürfen zuerst den Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte“ zu lesen. So auch hier. Das refomierte Transplantationsgesetz hat demnach zuallererst Auswirkungen auf unseren Briefträger, für den Mehrarbeit ins Haus stehen, denn er muss Klappkarten in unerhörter Zahl austragen:

 

Informationsmaterial einschließlich eines Organspendeausweises liegt derzeit u. a. in Form einer Klappkarte der BZgA mit heraustrennbarem Organspendeausweis vor. Für den Druck von rund 70 Millionen Klappkarten und die Versendung an Krankenkassen und private Krankenversicherungs-unternehmen seitens der BZgA entstehen zusätzlich insgesamt Kosten i. H. v. rund 1,7 Mio. Euro, damit alle Versicherten einmal informiert werden können. Bei wiederholter Information der Versicherten entstehen diese Kosten erneut.“

So viel auch zum Thema „informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen“, die in § 1 Abs 1 Transplantationsgesetz (neue Fassung) postuliert wird. Denn auch unter „sonstige Kosten“ wird zwar versucht zu beziffern, wie hoch zusätzliche Kosten durch den geplanten Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte für die Zwecke des Transplantationsgesetzes ausfallen könnten, die von den Kassen auch geforderte, recht umfangreiche Aufklärung ihrer Versicherten soll aber offenbar nicht zu Buch schlagen. Wenn Sie also wissen wollen, wie sich Ihre Patientenverfügung zur Organspendeerklärung verhält, ob Sie besser hier oder dort etwas ändern sollten, wenn sie die beiden Erklärungen harmonisieren wollen, riskieren Sie entweder nichts zu erfahren oder schlimmer noch allgemeine Plattitüden zu hören, die bestenfalls nicht falsch sind: Spezialwissen ist nicht umsonst zu haben und kann schon gar nicht kostenneutral angeboten werden. Versuchen sollten Sie es trotzdem, sich individuell beraten und nicht nur mit Klappkarten eindecken zu lassen: schon damit die Kassen den Bedarf (und günstigstensfalls ihre Probleme den zu decken) sehen.

Wenn nun aber, mit Anschreiben und allem Drum und dran, der Organspendeausweis ins Haus geflattert ist – was tun? Was Sie mögen: lesen, wegschmeissen, beides – Sie sind,m wie drängend der Text auch formuliert sein mag, frei zu entscheiden. Paragraph 2 Absatz 2a TPG:
„Niemand kann verpflichtet werden, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben.“

Es kommt sodann das Argument: Wer sich nicht erklärt, zwingt seine Angehörigen sich zu erklären und belastet sie damit. Dazu ist zum einen auf den charmanten Gedanken des Kollegen Hefty hier auf diesen Seiten zu verweisen, der begründet hat,  warum das neue Gesetz eigentlich den Rückgriff auf die Meinung der Angehörigen nicht nehmen dürfte (die Klage eines befragten Angehörigen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befragung bzw. eines Menschen, der sich grundsätzlich weigern will zu antworten und der auch seine Angehörigen nicht befragt wissen will, könnten spannend werden). Rechtlich (gegenwärtig jedenfalls noch) relevanter ist Paragraph 4 Abs 1 Satz 4 TPG, der den entscheidungsbefugten nächste Angehörigen verpflichtet einen mutmaßlichen Willen des möglichen Spenders zu beachten – und wenn der mutmaßliche oder gar bekannte Wille des hirntoten Menschen auf Nicht-Entscheidung gerichtet war, dürfte auch das beachtlich sein – mit der Konsequenz, dass der Nicht-Entscheider zum Nicht-Spender werden wird.

 Und was ändert sich sonst noch? Für die meisten Menschen wenig, bis die elektronische Gesundheitskarte kommt. Dann allerdings wird es spannend: Die Organspende-Erklärung kann man hier direkt speichern. Menschen mit Patientenverfügung können nicht deren Inhalt, wohl aber deren Fundort und Existenz speichern lassen. Das kann im Ernstfall wegen des Zusammenspiels von Patientenverfügung und Organspende-Erklärung spannend werden.

 

Man stelle sich den Fall der sterbenden Tante K. vor:
Sie ist potenzielle Organspenderin und gleichzeitig hat sie eine Patientenverfügung. Jetzt muss entschieden werden: Verlängerung des Sterbeprozess auf der Intensivstation um den Organerhalt zu sichern oder Verlegung ins Hospiz für ein sanftes Sterben. Die Patientenverfügung existiert und findet sich im Haus Karlstraße, 3. Stock im Schreibtisch. Den haben die Angehörigen aber schon auf den Sperrmüll gebracht. Und nun: erklärter, dokumentierter Wille der Organspendeerklärung oder dem folgen, was mutmaßlich in der Patientenverfügung steht? Meines Erachtens muss man der Patientenverfügung folgen, solange der Patient lebt. Die OrganentAufs nahme-Erklärung, wie sie offiziell verteilt wird,  deckt eben nur das Geschehen nach der Hirntodfeststellung ab.

 

Und sonst? Viele Änderungen sind politischer und organisatorischer Art. Aufs Individuum wirken sie sich nur mittelbar aus. Unmittelbar wirksam sind aber die neuen Vorschriften zur Lebendspende, die die Sicherheit des Spenders erhöhen: Komplikationen gehen nicht mehr automatisch zu seinen Lasten, er hat Anspruch auf Reha und Kuren , auch spätere Schädigungen werden ausgeglichen, die allgemeinen Krankenversorgungsleistungen greifen unbedingt. Auch wenn die Lebendspende eine problematische Spenderform ist, weil sie ein direktes Ungleichgewicht zwischen zwei Menschen schafft und ggf. sogar Abhängigkeiten, kann das jedenfalls nicht zu Lasten des Spenders gehen. In diesem Zusammenhang wäre es übrigens meines Erachtens angebracht gewesen  die Benachteiligung von Kindern bei der Lebendspende zu verringern bzw. eine Klärung herbeizuführen: . Dazu hätte der Gesetzgeber sich an § 8 Abs 1 TPG ran gemusst, der bei Organen, die von Lebendspendern gewonnen werden, nur die Entnahme bei engen Verwandten erlaubt und bei Personen, die dem Spender in besonderer Weise persönlich verbunden sind. Die enge persönliche Verbundenheit ist gerade bei recht kleinen Kindern kaum nachzuweisen: Hier wäre eine Konkretisierung sinnvoll gewesen, die deutlich macht wann bei kleinen Kindern die erforderliche Verbundenheit anzunehmen ist – bei Patenschaften, bei Großeltern, bei engen Freunden der Familie…..

 

 Sie können dieses Blog gerne kommentieren. Insbesondere freue ich mich über konkrete

 Aufklärungsbemühungen durch die Kassen zu erfahren…..

 

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