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"WO RECHT ZU UNRECHT WIRD, WIRD WIDERSTAND ZUR PFLICHT, GEHORSAM ABER VERBRECHEN!"

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"... so sind die Folgen unabsehbar und der Arzt wird zum gefährlichsten Menschen im Staate!"

(Christoph-Wilhelm Hufeland)

2006 noch gewarnt

2010 ist alles vergessen

 

Ärztekammer will Sterbehilfe liberalisieren

 

Die Sterbehilfe soll liberalisiert werden, kündigte der Präsident der Bundesärtzekammer an. Das Verbot, Beihilfe zum Suizid zu leisten, soll aufgehoben werden.

 

Laut Präsident der Bundesärtzekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, wird die deutsche Ärzteschaft als Reaktion auf eine geänderte Stimmung unter den Ärzten ihr Berufsrecht beim Thema Sterbehilfe liberalisieren. Dass die Beihilfe zum Suizid nach dem ärztlichen Standesrecht als unethisch verboten sei, während sie nach dem Strafrecht nicht verfolgt werde, daran könne nicht länger festgehalten werden.

 

Ärzteschaft will Sterbehilfe liberalisieren

In den Planungen für die neuen Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung werde zwar klargestellt, dass Beihilfe zum Suizid nicht zu den Aufgaben der Mediziner gehöre. Sie solle jedoch möglich sein, wenn der betreuende Arzt die Hilfe beim Freitod mit seinem eigenen Gewissen vereinbaren kan. «Damit gehen wir nicht mehr über das Strafrecht hinaus», betonte Ärztepräsident Hoppe.

Die Deutsche Hospiz Stiftung reagierte empört auf den Vorstoß. Ärztlich begleitete Selbsttötung sei weder die Fortführung der Sterbebegleitung noch eine Alternative zu ihr.

Hintergrund für den Kurswechsel ist unter anderem eine im Sommer veröffentlichte Umfrage unter Medizinern zum Thema Sterbebegleitung. Darin hatte jeder dritte Befragte angegeben, er befürworte eine Regelung, die es dem Arzt erlaube, einen unheilbar Kranken beim Suizid zu unterstützen. AZ

Quelle: Augsburger Allgemeine 28.12.2010

Christoph-Wilhelm Hufeland (Leibarzt Goethes u. Schillers) vor 200 Jahren:

„Wenn ein Kranker von unheilbaren Übeln gepeinigt wird, wenn er sich selbst den Tod wünscht, wenn Schwangerschaft Krankheit und Lebensgefahr erzeugt, wie leicht kann da selbst in der Seele des Besseren der Gedanke aufsteigen: Sollte es nicht erlaubt, ja sogar Pflicht sein, jenen Elenden etwas früher von der Bürde zu befreien oder das Leben der Frucht dem Wohle der Mutter zu opfern? So viel Scheinbares ein solches Gutes es für sich hat, so sehr es selbst durch die Stimme des Herzens unterstützt werden kann, so ist es doch falsch; und eine darauf gegründete Handlungsweise würde im höchsten Grade Unrecht und strafbar sein. Sie hebt geradezu das Wesen des Arztes auf. Er soll und darf nichts anderes tun, als Leben erhalten, ob es ein Glück oder Unglück sei, - ob es Wert habe oder nicht, das geht ihn nichts an. Und maßt er sich einmal an, diese Rücksichtnahme in seinem Berufe aufzugeben, so sind die Folgen unabsehbar und der Arzt wird zum gefährlichsten Menschen im Staate!"

 

Ärztekammer Westfalen-Lippe meint:

BGH schafft weitere Rechtssicherheit bei Sterbehilfe

hier zum Beitrag als pdf-Dok.

Mit einer juristischen Steilvorlage für die Ärzteschaft von Seiten des BGH in Karlsruhe

treten nun so nach und nach die "Wölfe im weißen Schafspelz" an die Öffentlichkeit.

Die Euthanasie-Lobbyisten haben scheinbar Freund und Feind geblendet.

Selbst die kath. Bischöfe verweilen in ihrem festen Winterschlaf.

 

Hoppe warnt vor Legalisierung der Sterbehilfe

BERLIN. Einen Wendepunkt in der öffentlichen Sterbehilfe-Diskussion in Deutschland sieht der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK). In einem am 3. Januar von der BÄK veröffentlichten Interview mit der Nachrichtenagentur AP vom 31. Dezember warnt er vor einer Entwicklung wie in den Niederlanden und Belgien. Dort dürfen Ärzte leidende Patienten auf Verlangen legal töten.

Hoppe kritisierte insbesondere die Forderung des Hamburger Justizsenators Roger Kusch, auch in Deutschland das Verbot aktiver Sterbehilfe abzuschaffen. Ein derartiges öffentliches Eintreten hätte er noch vor einem Jahr nicht für möglich gehalten, sagte der Ärztepräsident.

Hoppe rief zugleich zu einer offenen Debatte über den Stellenwert der Patientenverfügungen auf. Daran sollten sich möglichst viele gesellschaftliche Gruppen beteiligen. „Im Übrigen haben wir in den Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung der BÄK klar zum Ausdruck gebracht, dass Patientenverfügungen zwar eine wesentliche Hilfe für den Arzt sein können; sie entbinden den Arzt aber nicht davon, den mutmaßlichen Willen des Patienten aus den Gesamtumständen zu ermitteln“, erklärte Hoppe.

Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Patienten seien neben früheren Äußerungen seine Lebenseinstellung, seine religiöse Überzeugung, seine Haltung zu Schmerzen und zu schweren Schäden in der ihm verbleibenden Lebenszeit./hil

Informationsquelle: http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=22568 3.01.2006

 

 

Sterbehilfe in der Schweiz am Wendepunkt

Die Schweiz hat eine liberale Sterbehilfe-Gesetzgebung.

 

 

Ein Freispruch für eine ehemalige Neuenburger Kantonsärztin, die sich wegen aktiver Sterbehilfe vor Gericht verantworten musste, hat die Debatte über Sterbehilfe neu lanciert. In zwei Kantonen stehen zudem Volksabstimmungen an.

 

Die Ärztin hatte einer Sterbewilligen eine tödliche Substanz verabreicht, da diese nicht mehr in der Lage war, sie selber einzunehmen. Zuvor hatte die Ärztin von der Frau ein entsprechendes Signal - das Heben eines Fusses - erhalten.
 
An der Zustimmung der Sterbewilligen gebe es keinen Zweifel, befand das Gericht. Es wies darauf hin, dass das Bundesgericht in der Vergangenheit eine Tötung als entschuldbar betrachtet habe, wenn diese ein Martyrium beendet habe.
 
Die ehemalige Kantonsärztin, Mitglied der Sterbehilfe-Organisation Exit, sagte vor Gericht aus, sie habe erst gehandelt, nachdem sie sich vergewissert habe, dass es der Frau ernst sei. Der Patientin sei es gelungen, gleichzeitig mit dem vereinbarten Zeichen auch "es ist so weit" zu sagen.
 
Die Sterbewillige litt an einer Amyotrophe Lateralsklerose, einer degenerativen Erkrankung des motorischen Nervensystems. Die Krankheit ist nicht heilbar und führt unweigerlich zum Tod.
 
Das Urteil löste zahlreiche Reaktionen aus. Die meisten waren positiv. Kritisch äusserte sich die Schweizerische Bischofskonferenz. Ein Freispruch führe die Gefahr vor Augen, dass die "Tötung auf Verlangen" als "aktive Sterbehilfe" akzeptiert und straffrei werde, hielt sie in einer Mitteilung fest.

Politische Reaktionen

Die Bioethikkommission der Schweizer Bischöfe sei beunruhigt über das Urteil. Es sei weniger das einzelne Urteil, das beunruhige, sondern vielmehr die "in den Kommentaren öffentlich gemachte Tendenz, Tötung auf Verlangen im Sinne von aktiver Sterbehilfe als legitimes Vorgehen zu sehen".
 
Das Urteil löste auch politische Reaktionen aus. So haben zwei Westschweizer Ständeräte im Parlament Vorstösse deponiert. Der Neuenburger Sozialdemokrat Didier Berberat verlangt vom Bundesrat eine Studie, die sich mit der Auslegung des Artikels 114 des schweizerischen Strafgesetzbuches befasst. Dieser regelt die so genannte "Tötung auf Verlangen".
 
Berberat zielt mit seinem Vorstoss auf eine liberalere Auslegung des Artikels. "Mein Ziel ist es nicht, die aktive Sterbehilfe vollumfänglich zu legalisieren", sagt er. "Voraussetzung muss sein, dass die Person, bei der die Sterbehilfe angewendet wird, unheilbar krank ist, unter starken Schmerzen leidet, sich in der Endphase ihres Lebens befindet und zurechnungsfähig ist", so Berberat.

Auch für ausländische Patienten?

Laut einer kürzlich durchgeführten Umfrage unterstützt eine Mehrheit der Schweizer Bevölkerung unter diesen Bedingungen die aktive Sterbehilfe. "Im Laufe der Jahre hat sich die Einstellung der Schweizerinnen und Schweizer in dieser Frage nicht entscheidend verändert", erklärt der ehemalige Waadtländer Kantonsarzt Jean Martin.
 
Der grüne Ständerat Luc Recordon hat ein Postulat eingereicht, mit dem Ziel, die Tätigkeiten der Sterbehilfe-Organisationen zu regeln. So will Recordon verhindern, dass die Sterbehilfe zu einer gewinnbringenden Aktivität wird.
 
Gleichzeitig verlangt das Postulat, dass Sterbehilfe in der Schweiz auch bei ausländischen Patienten angewendet werden kann, so wie das die umstrittene Sterbehilfe-Organisation Dignitas seit Jahren praktiziert.
 
"Als Abtreibung in der Schweiz noch verboten war, waren wir froh darüber, dass wir zur Abtreibung ins Ausland gehen konnten", sagt Recordon.
 

Abstimmungen in Zürich und Waadt

Sterbehilfe ist in der Schweiz ein seit Jahren kontrovers und emotional diskutiertes Thema. Vor etwas mehr als einem Jahr schickte die damalige Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung, der eine restriktive Regelung der Sterbehilfe vorsah. Eine zweite Variante wollte die Sterbehilfe ganz verbieten.
 
Das Dossier liegt nun in den Händen der neuen Justizministerin, der Sozialdemokratin Simonetta Sommaruga. "Wir sind am Arbeiten", sagt der Informationschef des Bundesamtes für Justiz, Folco Galli, auf die Frage, wie die Schweiz das Problem künftig regeln werde.
 
Auf kantonaler Ebene kommt es in den kommenden Monaten zu zwei Volksabstimmungen. Am 15. Mai werden die Zürcherinnen und Zürcher über zwei Volksinitiativen abstimmen, die ein Verbot, respektive eine Einschränkung der Sterbehilfe verlangen.
 
Im Kanton Waadt will eine Volksinitiative, dass die Sterbehilfe in Heimen unter gewissen Bedingungen zugelassen wird. Das Datum der Abstimmung steht noch nicht fest.

 Quelle:www.swissinfo.ch 28.12.2010

 

Praxis in Europa

Schweiz: Sehr liberale Praxis. Passive Euthanasie (Einstellen einer Therapie, Abstellen von Maschinen) nicht strafbar.
Aktive Euthanasie gilt als Tötung und ist strafbar.
 
Deutschland: Suizidbeihilfe ist Ärzten untersagt.
 
Frankreich: Passive Euthanasie ist Ärzten und Angehörigen künftig erlaubt. Aktive Euthanasie aber weiterhin verboten.
 
Italien: Weder aktive noch passive Sterbehilfe sind erlaubt.
 
Niederlande: Entscheid liegt bei den Ärzten, deshalb sehr restriktiver Einsatz.
 
England: Restriktivste Regelung in Europa. Sterbehilfe ist gesetzlich

Christoph-Wilhelm Hufeland (Leibarzt Goethes u. Schillers) vor 200 Jahren:

„Wenn ein Kranker von unheilbaren Übeln gepeinigt wird, wenn er sich selbst den Tod wünscht, wenn Schwangerschaft Krankheit und Lebensgefahr erzeugt, wie leicht kann da selbst in der Seele des Besseren der Gedanke aufsteigen: Sollte es nicht erlaubt, ja sogar Pflicht sein, jenen Elenden etwas früher von der Bürde zu befreien oder das Leben der Frucht dem Wohle der Mutter zu opfern? So viel Scheinbares ein solches Gutes es für sich hat, so sehr es selbst durch die Stimme des Herzens unterstützt werden kann, so ist es doch falsch; und eine darauf gegründete Handlungsweise würde im höchsten Grade Unrecht und strafbar sein. Sie hebt geradezu das Wesen des Arztes auf. Er soll und darf nichts anderes tun, als Leben erhalten, ob es ein Glück oder Unglück sei, - ob es Wert habe oder nicht, das geht ihn nichts an. Und maßt er sich einmal an, diese Rücksichtnahme in seinem Berufe aufzugeben, so sind die Folgen unabsehbar und der Arzt wird zum gefährlichsten Menschen im Staate!"

 

 

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