Die Webseite, die Unrecht beim Namen nennt ! |
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"WO RECHT ZU UNRECHT WIRD, WIRD
WIDERSTAND ZUR PFLICHT, GEHORSAM ABER VERBRECHEN!"
Papst Leo XIII.(1891)
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Lebensrecht
und Menschenwürde |
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"... so sind die Folgen unabsehbar und der
Arzt wird zum gefährlichsten Menschen im Staate!"
(Christoph-Wilhelm
Hufeland) |
2006 noch gewarnt
2010 ist alles vergessen
Ärztekammer will Sterbehilfe
liberalisieren
Laut Präsident
der Bundesärtzekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, wird die
deutsche Ärzteschaft als Reaktion auf eine geänderte
Stimmung unter den Ärzten ihr Berufsrecht beim Thema
Sterbehilfe liberalisieren. Dass die Beihilfe zum
Suizid nach dem ärztlichen Standesrecht als unethisch
verboten sei, während sie nach dem Strafrecht nicht
verfolgt werde, daran könne nicht länger festgehalten
werden.
Ärzteschaft will Sterbehilfe liberalisieren
In den Planungen
für die neuen Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung
werde zwar klargestellt, dass Beihilfe zum Suizid nicht zu
den Aufgaben der Mediziner gehöre. Sie solle jedoch
möglich sein, wenn der betreuende Arzt die Hilfe beim
Freitod mit seinem eigenen Gewissen vereinbaren kan.
«Damit gehen wir nicht mehr über das Strafrecht hinaus»,
betonte Ärztepräsident Hoppe.
Die Deutsche
Hospiz Stiftung reagierte empört auf den Vorstoß. Ärztlich
begleitete Selbsttötung sei weder die Fortführung der
Sterbebegleitung noch eine Alternative zu ihr.
Hintergrund für
den Kurswechsel ist unter anderem eine im Sommer
veröffentlichte Umfrage unter Medizinern zum Thema
Sterbebegleitung. Darin hatte jeder dritte Befragte
angegeben, er befürworte eine Regelung, die es dem Arzt
erlaube, einen unheilbar Kranken beim Suizid zu
unterstützen.
AZ
Quelle: Augsburger
Allgemeine 28.12.2010
Christoph-Wilhelm Hufeland
(Leibarzt
Goethes u. Schillers) vor 200 Jahren:
„Wenn ein
Kranker von unheilbaren Übeln gepeinigt wird, wenn
er sich selbst den Tod wünscht, wenn Schwangerschaft
Krankheit und Lebensgefahr erzeugt, wie leicht kann
da selbst in der Seele des Besseren der Gedanke
aufsteigen: Sollte es nicht erlaubt, ja sogar
Pflicht sein, jenen Elenden etwas früher von der
Bürde zu befreien oder das Leben der Frucht dem
Wohle der Mutter zu opfern? So viel Scheinbares ein
solches Gutes es für sich hat, so sehr es selbst
durch die Stimme des Herzens unterstützt werden
kann, so ist es doch falsch; und eine darauf
gegründete Handlungsweise würde im höchsten Grade
Unrecht und strafbar sein. Sie hebt geradezu das
Wesen des Arztes auf. Er soll und darf nichts
anderes tun, als Leben erhalten, ob es ein Glück
oder Unglück sei, - ob es Wert habe oder nicht, das
geht ihn nichts an. Und maßt er sich einmal an,
diese Rücksichtnahme in seinem Berufe aufzugeben, so
sind die Folgen unabsehbar und der Arzt wird zum
gefährlichsten Menschen im Staate!" |
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Ärztekammer
Westfalen-Lippe meint:
BGH schafft weitere Rechtssicherheit bei Sterbehilfe
hier zum Beitrag als pdf-Dok.
Mit einer juristischen
Steilvorlage für die Ärzteschaft von Seiten des BGH
in Karlsruhe
treten nun so nach und nach
die "Wölfe im weißen Schafspelz" an die
Öffentlichkeit.
Die Euthanasie-Lobbyisten
haben scheinbar Freund und Feind geblendet.
Selbst die kath. Bischöfe
verweilen in ihrem festen Winterschlaf. |
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Hoppe warnt vor
Legalisierung der Sterbehilfe
BERLIN. Einen Wendepunkt in der öffentlichen
Sterbehilfe-Diskussion in Deutschland sieht der Präsident
der Bundesärztekammer (BÄK). In einem am 3. Januar von der
BÄK veröffentlichten Interview mit der Nachrichtenagentur
AP vom 31. Dezember warnt er vor einer Entwicklung wie in
den Niederlanden und Belgien. Dort dürfen Ärzte leidende
Patienten auf Verlangen legal töten.
Hoppe kritisierte insbesondere die Forderung des
Hamburger Justizsenators Roger Kusch, auch in Deutschland
das Verbot aktiver Sterbehilfe abzuschaffen. Ein
derartiges öffentliches Eintreten hätte er noch vor einem
Jahr nicht für möglich gehalten, sagte der Ärztepräsident.
Hoppe rief zugleich zu einer offenen Debatte über den
Stellenwert der Patientenverfügungen auf. Daran sollten
sich möglichst viele gesellschaftliche Gruppen beteiligen.
„Im Übrigen haben wir in den Grundsätzen zur ärztlichen
Sterbebegleitung der BÄK klar zum Ausdruck gebracht, dass
Patientenverfügungen zwar eine wesentliche Hilfe für den
Arzt sein können; sie entbinden den Arzt aber nicht davon,
den mutmaßlichen Willen des Patienten aus den
Gesamtumständen zu ermitteln“, erklärte Hoppe.
Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Patienten
seien neben früheren Äußerungen seine Lebenseinstellung,
seine religiöse Überzeugung, seine Haltung zu Schmerzen
und zu schweren Schäden in der ihm verbleibenden
Lebenszeit./hil
Informationsquelle:
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=22568
3.01.2006
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Sterbehilfe in der
Schweiz am Wendepunkt
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Ein Freispruch für eine
ehemalige Neuenburger Kantonsärztin, die sich
wegen aktiver Sterbehilfe vor Gericht
verantworten musste, hat die Debatte über
Sterbehilfe neu lanciert. In zwei Kantonen
stehen zudem Volksabstimmungen an.
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Die Ärztin hatte einer Sterbewilligen eine tödliche
Substanz verabreicht, da diese nicht mehr in der
Lage war, sie selber einzunehmen. Zuvor hatte die
Ärztin von der Frau ein entsprechendes Signal - das
Heben eines Fusses - erhalten.
An der Zustimmung der Sterbewilligen gebe es keinen
Zweifel, befand das Gericht. Es wies darauf hin,
dass das Bundesgericht in der Vergangenheit eine
Tötung als entschuldbar betrachtet habe, wenn diese
ein Martyrium beendet habe.
Die ehemalige Kantonsärztin, Mitglied der
Sterbehilfe-Organisation Exit, sagte vor Gericht
aus, sie habe erst gehandelt, nachdem sie sich
vergewissert habe, dass es der Frau ernst sei. Der
Patientin sei es gelungen, gleichzeitig mit dem
vereinbarten Zeichen auch "es ist so weit" zu sagen.
Die Sterbewillige litt an einer Amyotrophe
Lateralsklerose, einer degenerativen Erkrankung des
motorischen Nervensystems. Die Krankheit ist nicht
heilbar und führt unweigerlich zum Tod.
Das Urteil löste zahlreiche Reaktionen aus. Die
meisten waren positiv. Kritisch äusserte sich die
Schweizerische Bischofskonferenz. Ein Freispruch
führe die Gefahr vor Augen, dass die "Tötung auf
Verlangen" als "aktive Sterbehilfe" akzeptiert und
straffrei werde, hielt sie in einer Mitteilung fest.
Politische Reaktionen
Die Bioethikkommission der Schweizer Bischöfe sei
beunruhigt über das Urteil. Es sei weniger das
einzelne Urteil, das beunruhige, sondern vielmehr
die "in den Kommentaren öffentlich gemachte Tendenz,
Tötung auf Verlangen im Sinne von aktiver
Sterbehilfe als legitimes Vorgehen zu sehen".
Das Urteil löste auch politische Reaktionen aus. So
haben zwei Westschweizer Ständeräte im Parlament
Vorstösse deponiert. Der Neuenburger Sozialdemokrat
Didier Berberat verlangt vom Bundesrat eine Studie,
die sich mit der Auslegung des Artikels 114 des
schweizerischen Strafgesetzbuches befasst. Dieser
regelt die so genannte "Tötung auf Verlangen".
Berberat zielt mit seinem Vorstoss auf eine
liberalere Auslegung des Artikels. "Mein Ziel ist es
nicht, die aktive Sterbehilfe vollumfänglich zu
legalisieren", sagt er. "Voraussetzung muss sein,
dass die Person, bei der die Sterbehilfe angewendet
wird, unheilbar krank ist, unter starken Schmerzen
leidet, sich in der Endphase ihres Lebens befindet
und zurechnungsfähig ist", so Berberat.
Auch für ausländische Patienten?
Laut einer kürzlich durchgeführten Umfrage
unterstützt eine Mehrheit der Schweizer Bevölkerung
unter diesen Bedingungen die aktive Sterbehilfe. "Im
Laufe der Jahre hat sich die Einstellung der
Schweizerinnen und Schweizer in dieser Frage nicht
entscheidend verändert", erklärt der ehemalige
Waadtländer Kantonsarzt Jean Martin.
Der grüne Ständerat Luc Recordon hat ein Postulat
eingereicht, mit dem Ziel, die Tätigkeiten der
Sterbehilfe-Organisationen zu regeln. So will
Recordon verhindern, dass die Sterbehilfe zu einer
gewinnbringenden Aktivität wird.
Gleichzeitig verlangt das Postulat, dass Sterbehilfe
in der Schweiz auch bei ausländischen Patienten
angewendet werden kann, so wie das die umstrittene
Sterbehilfe-Organisation Dignitas seit Jahren
praktiziert.
"Als Abtreibung in der Schweiz noch verboten war,
waren wir froh darüber, dass wir zur Abtreibung ins
Ausland gehen konnten", sagt Recordon.
Abstimmungen in Zürich und Waadt
Sterbehilfe ist in der Schweiz ein seit Jahren
kontrovers und emotional diskutiertes Thema. Vor
etwas mehr als einem Jahr schickte die damalige
Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf einen
Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung, der eine
restriktive Regelung der Sterbehilfe vorsah. Eine
zweite Variante wollte die Sterbehilfe ganz
verbieten.
Das Dossier liegt nun in den Händen der neuen
Justizministerin, der Sozialdemokratin Simonetta
Sommaruga. "Wir sind am Arbeiten", sagt der
Informationschef des Bundesamtes für Justiz, Folco
Galli, auf die Frage, wie die Schweiz das Problem
künftig regeln werde.
Auf kantonaler Ebene kommt es in den kommenden
Monaten zu zwei Volksabstimmungen. Am 15. Mai werden
die Zürcherinnen und Zürcher über zwei
Volksinitiativen abstimmen, die ein Verbot,
respektive eine Einschränkung der Sterbehilfe
verlangen.
Im Kanton Waadt will eine Volksinitiative, dass die
Sterbehilfe in Heimen unter gewissen Bedingungen
zugelassen wird. Das Datum der Abstimmung steht noch
nicht fest.
Quelle:www.swissinfo.ch
28.12.2010
Praxis in Europa
Schweiz: Sehr liberale Praxis.
Passive Euthanasie (Einstellen einer Therapie,
Abstellen von Maschinen) nicht strafbar.
Aktive Euthanasie gilt als Tötung und ist
strafbar.
Deutschland:
Suizidbeihilfe ist Ärzten untersagt.
Frankreich:
Passive Euthanasie ist Ärzten und Angehörigen
künftig erlaubt. Aktive Euthanasie aber
weiterhin verboten.
Italien: Weder aktive noch passive Sterbehilfe sind
erlaubt.
Niederlande:
Entscheid liegt bei den Ärzten, deshalb sehr
restriktiver Einsatz.
England:
Restriktivste Regelung in Europa. Sterbehilfe
ist gesetzlich
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Christoph-Wilhelm Hufeland
(Leibarzt
Goethes u. Schillers) vor 200 Jahren:
„Wenn ein
Kranker von unheilbaren Übeln gepeinigt wird, wenn
er sich selbst den Tod wünscht, wenn Schwangerschaft
Krankheit und Lebensgefahr erzeugt, wie leicht kann
da selbst in der Seele des Besseren der Gedanke
aufsteigen: Sollte es nicht erlaubt, ja sogar
Pflicht sein, jenen Elenden etwas früher von der
Bürde zu befreien oder das Leben der Frucht dem
Wohle der Mutter zu opfern? So viel Scheinbares ein
solches Gutes es für sich hat, so sehr es selbst
durch die Stimme des Herzens unterstützt werden
kann, so ist es doch falsch; und eine darauf
gegründete Handlungsweise würde im höchsten Grade
Unrecht und strafbar sein. Sie hebt geradezu das
Wesen des Arztes auf. Er soll und darf nichts
anderes tun, als Leben erhalten, ob es ein Glück
oder Unglück sei, - ob es Wert habe oder nicht, das
geht ihn nichts an. Und maßt er sich einmal an,
diese Rücksichtnahme in seinem Berufe aufzugeben, so
sind die Folgen unabsehbar und der Arzt wird zum
gefährlichsten Menschen im Staate!" |
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26.02.2012 |
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