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"WO RECHT ZU UNRECHT WIRD, WIRD WIDERSTAND ZUR PFLICHT, GEHORSAM ABER VERBRECHEN!"

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Euthanasie - Sterbehilfe

Es wiederholt sich alles

Nach dem historischen Tag, 25. Juni 2010,

dem Spruch der Richter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe,

hat die Euthanasie in Deutschland wieder Einzug gehalten!

Warum schon wieder?

Was wird nun alles möglich sein?

3

Die tragenden Sätze der BGH-Entscheidung

(lt. der veröffentlichen Pressemeldung des BGH)

"...rechtfertige nicht nur den Behandlungsabbruch, sondern auch ein aktives Tun, oder Unterlassen..." Ob nun die Luftzufuhr eingestellt oder die Magensonde durchschnitten wird, ist egal.
"Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs ...unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung"

Zu jedem Zeitpunkt Ihres Lebens

können Sie nun, gestützt auf die BGH-Entscheidung" von Ärzten ermordet werden.

"Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, ...,  entfaltete bindende Wirkung"

Vorsicht mit Ihren Äußerungen, egal ob mündlich oder schriftlich

 

In Deutschland wird es gefährlich,

wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

 

Bedenken Sie:

 

- Sie haben Vermögen, ein Sparbuch, ein Haus oder Wertpapiere?

- Wie ist das Verhältnis zu Ihren Kindern?

- Haben Sie ehrliche Freunde, denen Sie vertrauen können?

- Fallen Sie Jemanden zur Last?

- Sind Sie ein Pflegefall geworden?

- Sind Sie schon längere Zeit behindert?

- Liegen Sie im Koma?

- Sind Sie für die Krankenkasse kostenintensiv geworden?

- Beziehen Sie eine beachtliche Pension vom Staate?

 

Alle diese Fragen könnten wichtig werden, wenn Sie als kranker Mensch abhängig geworden sind und über sich selbst nicht mehr

entscheiden können.

 

 

Haben Sie noch brauchbare Organe, die man

anderen Menschen übertragen könnte?

 

Das Zauberwort der deutschen Euthanasie

wird heißen:

"Der mutmaßliche Wille"

 

 

Personen, Institutionen und selbst der Staat

könnten an Ihrem Tode ein dringendes Interesse haben.

 

Auch Ihre "Zustimmung" wird sich ohne Bedenken

 leicht konstruieren lassen:

 

"Ihr mutmaßlicher Wille!!"

 

 

 

 

 

2

Die nachfolgenden Fakten im Fall

 "Erika Küllmer-Elke Gloor-Rechtsanwalt Wolfgang Putz"

wurden aufgrund von Urteilen und Pressemeldungen

zusammengetragen, damit der Überblick einfacher wird

 

25. Jun i 2010 Entscheidung des BHH

- sobald das Urteil vorliegt, werden wir es veröffentlichen

2.6.2010 Revisionsverhandlung vor dem 2. Senats des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe
30.04.2009

Landgericht Fulda fällt Urteil:

Frau Elke Gloor wird freigesprochen, das sie sich in einem "unvermeidbaren Erlaubnisirrtum, befunden hätte und ohne Schuld gehandelt habe

Rechtsanwalt Putz wird wegen versuchten Totschlags zu einer 9 monatigen Freiheits-strafe auf Bewährung und zu einer Geldstrafe von 20.000 Euro verurteilt.

 

Bruder von Frau Gloor hat hat zwischenzeitlich Selbstmord begangen.

 

RA Wolfgang Putz sowie Elke Gloor werden wegen versuchter vorsätzlicher Tötung angeklagt

Zwei Wochen später stirbt Frau Küllmer eines natürlichen Todes (Herzversagen)

Tat wird entdeckt, Polizei eingeschaltet. Es kommt zur Anzeige.

Staatsanwaltschaft ordnet neue Magensonde und weitere künstl. Ernährung an

Frau Küllmer kommt ins Krankenhaus, neue Magensonde wird gelegt

Frau Gloor tut dies mit(?) und in Anwesenheit ihres Bruders.

 

Rechtsanwalt Wolfgang Putz empfielt Frau Gloor, den Versorgungsschlauch der Magensonde oberhalb der Bachdecke durchzuschneiden.

21.12.2007

Pflegeheim revidiert die Maßnahme und beginnt wieder mit der künstl. Ernährung (PEG).

Rechtliche Konsequenzen werden befürchtet.

Rechtsanwalt Wolfgang Putz aus München wird eingeschaltet

12/2007

Elke Gloor und ihr Bruder entscheiden, das die Mutter "friedlich" sterben sollen. Die künstliche Ernährung wird mit Absprache des Pflegeheims abgestellt

2007

Rechtsanwalt Putz erreicht, das die Betreuerin des Vormundschaftsgerichts entlassen wird und Frau Elke Gloor und ihr Bruder eingesetzt werden.

2006

Tochter Gloor will, das ihre Mztter "!in Würde stirbt"

2002

Frau Küllmer (71) bekomt Hirnblutung und

fällt ist Koma

9/2002

Lt. Aussage von Frau Elke Gloor (55,Tochter),

hat es einige Zeit vor der Erkrankung ein Gespräch mit ihrer Mutter gegeben die sagte, sie wolle "keine Schläuche"

4

Wenn Töten Helfen heißt

Das BGH-Urteil zur Sterbehilfe rechtfertigt auch "aktives Tun", um den Willen des Patienten durchzusetzen. Damit wird eine Grenze überschritten.

Ist das das Land, in dem wir leben wollen? Die 18-jährige Janine hat Liebeskummer. Ihr Freund, mit dem sie seit vier Jahren zusammen war und den sie heiraten wollte, hat sie verlassen. Janine leidet, weint, isst kaum noch etwas. Dann beschließt sie, sich umzubringen. Mit einer Rasierklinge schneidet sie sich die Pulsadern auf. In letzter Minute wird sie von ihrer Mutter gefunden. Doch Janine hat viel Blut verloren. Im Krankenhaus wird sie sofort an einen Tropf angeschlossen. Ihre beste Freundin aber schneidet in einem unbewachten Moment den Versorgungsschlauch durch. Janine stirbt.

Ihre Familie ist außer sich, verklagt die Freundin. Nach einem wochenlangen Prozess schließlich wird die Freundin freigesprochen. Sie konnte durch ein Schreiben Janines zweifelsfrei nachweisen, dass es deren Wille gewesen sei, für den Fall, dass ihr Suizidversuch schief geht, nicht lebensverlängernd behandelt zu werden. Daraufhin lobte die Bundesjustizministerin das Urteil, weil es dem „Selbstbestimmungsrecht des Menschen einen besonders hohen Stellenwert“ eingeräumt habe. Der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen müsse in allen Lebenslagen beachtet werden. „Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen. Niemand macht sich strafbar, der dem explizit geäußerten oder dem klar festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, Beachtung schenkt.“

Patientenwille im Zentrum der BGH-Entscheidung

Der Fall Janine ist konstruiert, die Zitate der Bundesjustizministerin sind dagegen echt. Durch sie hat Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) ihre Genugtuung über das jüngste Sterbehilfe-Urteil des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck gebracht. Interessant aber ist, dass der Fall Janine mit diesem Urteil durchaus in Übereinstimmung zu bringen ist.

Suizid ist in Deutschland nicht strafbar, daher kann auch Beihilfe zum Selbstmord nicht geahndet werden. Überdies entschieden die Richter in Karlsruhe: Wenn ein Patient in einer schriftlichen oder mündlichen Verfügung eine lebensverlängernde Behandlung ablehnt, dann muss die Behandlung eingestellt werden. Egal ob bei dem Behandlungsabbruch etwas aktiv geschieht oder unterlassen wird. Die Grenze zur Tötung wird durch das Durchtrennen des Versorgungsschlauches nicht überschritten. Lebensverlängernde Maßnahmen dürfen auch dann abgebrochen werden, wenn der Sterbevorgang noch nicht begonnen hat.

Sind Selbstbestimmungsrecht und Patientenwille die obersten Handlungsmaximen, dann kann der Behandlungsabbruch auch lebenserhaltende Maßnahmen betreffen, mit deren Hilfe der Patient wieder gesund geworden wäre - wie zum Beispiel Bluttransfusionen. Der Patient muss also nicht irreversibel, sondern kann auch heilbar erkrankt sein. Die Vorsitzende Richterin am BGH hat den Patientenwillen ins Zentrum ihrer Urteilsbegründung gestellt und nicht mehr nach der konkreten Krankheitssituation unterschieden. Die Willensentscheidung des Patienten hat unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung bindende Wirkung, auch bei einer Krankheit, die nicht unaufhaltsam zum Tode führt.

Dass Janine erst 18 war und das Leben noch vor sich hatte, spielt juristisch ebenfalls keine Rolle. Das Gesetz gilt für jeden gleich, unabhängig von seinem Alter und der Größe seines Leidens. Janine hatte einen klaren Willen und das Selbstbestimmungsrecht. Warum meine ich dennoch, dass ihre Freundin den Versorgungsschlauch nicht hätte durchtrennen dürfen?

 

Quelle: www.tagesspiegel.de, 28.6.2010

 

1

 

Jeder sechste Arzt für aktive Sterbehilfe

 

Laut einer Meinungsumfrage befürworten erstaunlich viele Ärzte aktive Sterbehilfe. Als Konsequenz setzt sich die Deutsche Hospiz-Stiftung für bessere Weiterbildung der Mediziner ein.

Viele deutsche Ärzte würden todkranken Patienten einer Umfrage zufolge beim Selbstmord helfen. Bei einer Befragung des Meinungsforschungsinstitutes TNS Healthcare für den „Spiegel“ befürworten 35 Prozent der betroffenen Mediziner eine Regelung, mit der sie Patienten mit fortgeschrittener, schwerer, unheilbarer Krankheit beim Suizid helfen könnten.

Befragt wurden 483 Mediziner, die als Hausarzt oder Internist, Onkologe, Anästhesist und Palliativmediziner im Krankenhaus Schwerstkranke behandeln. Die Deutsche Hospiz-Stiftung forderte als Reaktion mehr Fortbildungen für Mediziner.

Für aktive Sterbehilfe ist laut der Umfrage jeder sechste Mediziner (16,4 Prozent). Fast jeder fünfte Arzt gab an, bereits ein- oder mehrmals in seinem Umfeld von Suizid-Beihilfe-Fällen erfahren zu haben. Fast 40 Prozent können sich vorstellen, selbst Patienten beim Selbstmord zu helfen. Für die aktive Sterbehilfe bejahten dies 16 Prozent.

Über 3,3 Prozent (Hausärzte: 4,4 Prozent) gaben an, bereits ein- oder mehrmals einem Patienten beim Suizid geholfen zu haben. Hochgerechnet wären das laut „Spiegel“ allein unter den befragten Ärztegruppen etwa 3.000 Mediziner, die ihrem Standesrecht zuwiderhandelten.

Nur wenige Patienten erhalten Sterbebegleitung


Die Deutsche Hospiz-Stiftung bemängelte Defizite bei den Ärzten. Die Umfrage zeige, „wie wenig sattelfest Ärzte sowohl in ethischen als auch medizinischen Fragen sind“, sagte Stiftungsvorstand Eugen Brysch der AP.

In Deutschland erhielten nur vier Prozent der über 810.000 Sterbenden in den letzten zwölf Lebensmonaten eine professionelle palliative Begleitung in Hospizen. Deswegen sei es nicht verwunderlich, dass Ärzte dem Leiden der Betroffenen hilflos gegenüberstünden, sagte Brysch. Die Stiftung forderte ein verpflichtendes ethisches Fortbildungsprogramm für ärztliche Berufe und einen Ausbau der palliativen Versorgung.

Quelle: www.focus.de, 23.11.2008

 

 

 

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