Lebensrecht und Menschenwürde |
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• Newsletter / monatlicher Rundbrief • Wichtige Termine •
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Weder eine Mitgliedschaft in der CSU
noch in der Ärztekammer
rechtfertigen eine direkte oder indirekte Mitwirkung
beim vorgeburtlichen Kindermord
und haben vor GOTT Bestand!
Wenn ihr
die Augen
nicht braucht,
um zu sehen, |
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werdet
ihr
sie brauchen,
um zu weinen!
Jean Paul (1763-1825) |
Hans Hammer und Friedrich A. Stapf
setzen alle Mittel
ein, um friedlichen
Lebensrechtler einzuschüchtern
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CSU-Schatzmeister
Hans Hammer |
Eine lukrative,
aber für viele Ungeborene
tödliche Verbindung |
Tötungsmediziner
Friedrich Andreas Stapf |
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Aus
einer E-Mail:
(Sie dürfen raten, von wem
diese Sätze stammen!)
"...kommunizieren Sie die Wahrheit und helfen Sie die Herren Annen,
N... und ähnliche auszugrenzen.
Die versuchen nicht nur mir zu schaden - was ihnen nicht wirklich
gelingen mag - sondern sie schaden auch ihrem Anliegen indem sie die
ganze Lebensschutz Bewegung in Verruf bringen.
Ich selber bin jedenfalls nach den ganzen Aktionen dieser
Herren noch fester entschlossen diesen legalen (und im
übrigen unkündbaren) Mietvertrag mit meinem Mieter zu erfüllen und
ihm sein verfassungsgemäßes Recht auf Gewerbsfreiheit zu
ermöglichen." |
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Kommt es nun Hammer-hart ? |
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Der Chef der Hammer AG und Schatzmeister
der CSU München,
Dipl.-Ing. Hans Hammer,
versucht nun gerichtlich die Meinungsfreiheit einzuschränken.
Hierzu werden wir Dokumente und Berichte
veröffentlichen! |
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zurück |
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Wer zu tun
versäumt,
was er vermag
und
jede Hilfe von GOTT erwartet,
der scheint
GOTT zu versuchen.
Thomas von Aquin |
"Aufgrund
Ihrer Ankündigung auf Ihrer Webseite
www.babykaust.de
untersagen wir Ihnen
unseren Schriftwechsel und auch Korrespondenz mit unserer Mandantschaft
außergerichtlich wie gerichtlich zu veröffentlichen oder hieraus zu
zitieren.
Das gilt grundsätzlich auch für gerichtliche Entscheidungen."
So schließt das Schreiben vom 11.7.2016,
welches von Rechtsanwalt
Bela Kass
unterschrieben ist und dem eine Vollmacht von
Herrn Dipl.-Ing. Hans Hammer beigefügt war
(Übrigens: RA Dr. Bela Hass ist seit
1951(Firmengründung)
Mitglied des Aufsichtsrates der Hammer AG)
Wo leben wir eigentlich?
Das hat mit Demokratie und
freier Meinungsäußerung nichts mehr zu tun.
Wenn ich so was haben möchte, wandere ich nach
NORDKOREA aus!
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Richtigstellung!
Eigentumsverhältnisse
des "Gesundheitszentrums Medicare" in München Freiham
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In Rahmen eines Antrages auf
Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Herrn Dipl.-Ing. Hans Hammer
wurde mit dem Nachtragsschriftsatz der Rae Dr. Kass & Reichelt vom 4.7.2016
auch ein Grundbuchauszug des Amtsgerichts München übersandt. Dieses
Schreiben erhielt ich am 8.7.2016 vom Landgericht Mannheim zugestellt.
Meine schriftlichen Aufforderungen im April und Mai 2016 beim Amtsgericht
München und bei der Hammer AG, zwecks Ermittlung der Eigentumsverhältnisse
mir die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, blieben erfolglos
bzw. unbeantwortet.
Erst ab dem 8.7.2016 ist mit gesichert bekannt, daß im Grundbuch
München-Aubing nur ein Eintrag existiert und als Eigentümer die Freiham
Entwicklungs GmbH & Co. KG eingetragen ist. |
Meldungen vom
25.11.2013 über den Verkauf von "Medicare-Freiham" |
Quelle: Immobilien Report
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GSK Stockmann + Kollegen:
Hammer AG verkauft
Gesundheitszentrum in München
Mit Beratung durch GSK Stockmann + Kollegen hat der
Immobilienentwickler Hammer AG das Gesundheitszentrum Medicare
München-Freiham an die "xxxxxxxxxxxxxxxx" veräußert.
Die Transaktion erfolgte in einem
Share Deal
in Kombination mit einer stillen Beteiligung.
Das Gebäude an der Hans-Stützle-Straße 20 wurde 2012 fertiggestellt und
bietet rund 5.800 qm Fläche. Die Vermietungsquote liegt derzeit bei 75
Prozent.
Die 2008 gegründete Genfer Immobiliengruppe xxxxxx wolle binnen der
nächsten zwei Jahre bis zu 500 Millionen Euro in Süddeutschland
investieren, heißt es. Deren Berater waren zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung nicht bekannt. Die Hammer AG ließ sich von einem
GSK-Team um den Münchner Anwalt Dr. Dirk Brückner beraten.
Beteiligte Personen
GSK Stockmann + Kollegen für Hammer AG:
Dr. Dirk Brückner, Federführung, Corporate Real Estate,
München
Marcel Vietor, Corporate, München
Beteiligte Kanzleien
Quelle: GSK Stockmann + Kollegen
Anmerkung: Namen aus rechtlichen Gründen
vorerst durch "xxxx" ersetzt.
lt. WIKIPEDIA:
Der Share Deal [engl.] ist neben dem
Asset Deal eine Form des
Unternehmenskaufs. Hierbei
erwirbt der Käufer vom Verkäufer die Anteile an der zum Verkauf stehenden
Gesellschaft. Mit dem Begriff Share Deal kann auch die teilweise
Übernahme von Anteilen an einer Gesellschaft bezeichnet werden.
Der Share Deal stellt einen Rechtskauf gemäß
§ 453 I
BGB dar, wobei
Aktien,
GmbH-Anteile (Geschäftsanteile),
sowie Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft Kaufgegenstand
sind. Hierdurch wird der Erwerber Anteilseigner und erhält die mit der
Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten.
Ein Share Deal lässt sich prinzipiell einfach in
einem Kauf- und Übertragungsvertrag über eine gesellschaftsrechtliche
Beteiligung (z. B. an einer
GmbH oder
Aktiengesellschaft) abbilden. In
der Regel werden jedoch zusätzlich detaillierte Vereinbarungen darüber
getroffen, inwiefern Risiken (z. B. mögliche Steuerverbindlichkeiten oder
Garantiefälle) durch Käufer oder Verkäufer zu tragen sind. Verkäufer
bevorzugen oft einen Share Deal gegenüber einem
Asset Deal, u.a. weil ein
Veräußerungsgewinn aus einem
Share Deal in vielen Jurisdiktionen steuerlich begünstigt wird. |
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Hans Hammer,
ein Mann auf dem Weg zu Erfolg? |
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Strafanzeige gegen Hans
Hammer und RA Bela Kass |
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Erlaß einer
einstweiligen Verfügung vom 26.10.2016 |
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Falsche
eidesstattliche Versicherung des Hausmeisters (als Kopie
der einstweiligen Verfügung beigefügt) |
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Strafanzeige gegen den
Hausmeister wegen Abgabe einer falschen
eidesstattlichen Versicherung |
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An die
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München
übermittelt
per Fax: 089 / 5597-2991
14. November 2016
Betreff: Strafanzeige
Hiermit
erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag
gegen
Herrn Gxxxxxxxx Nxxxxxxxxxx (Privatanschrift ist zu ermitteln)
- Hausmeister der Freiham
Entwicklungs GmbH & Co KG,
Hans-Stützle-Str. 20, 81249
München
wegen Falscher Versicherung an Eides
statt (§156 StGB) sowie
aus allen rechtlichen
Gründen
und begründe dies wie folgt (Sachverhaltsdarstellung):
Am 14.6.2016 betrat ich um etwa 17:20 Uhr das Gebäude „Medicare-Freiham-Gesundheits-zentrum“
in der Hans-Stützle-Straße 20 in München, um mir den Gebäudekomplex mit
den vielen Arztpraxen anzuschauen. Ich fertigte Fotos der frei
zugänglichen Innenräume an und verließ das Gebäude um etwa 18:00 Uhr.
Seitdem habe ich das Gebäude nicht mehr betreten.
Am nächsten
Tag, 15.6.2016, begann ich um etwa 9:50 Uhr mit meiner
Demonstration für den Schutz der ungeborenen Kinder vor dem Gebäude (auf
öffentlichen Grund), da sich in dem „Gesundheitszentrum“ der bekannte
Abtreibungsarzt Friedrich Andreas Stapf niedergelassen hat. Er und seine
Mitarbeiter töten dort etwa 20 ungeborene Kinder täglich.
Meine friedliche Demonstration war schnell beendet, da mich der
Abtreibungsarzt tätig angriff und mit dem Tode bedrohte. Stapf sprach
zudem ein Hausverbot gegen meine Person aus.
Herr Nxxxxxxxi, sein Name und seine Funktion waren mir bis dahin nicht
bekannt, sprach in Gegenwart zweier Polizeibeamter ebenfalls ein
Hausverbot gegen mich aus. Schriftlich sprach der Besitzer und Vermieter,
Hans Hammer, auch ein Hausverbot aus.
Wenn
notwendig, fordern Sie bitte die Akten bei der Polizeiinspektion 45 (München-Pasing)
an. Herrn Exxxxxxx Hxxxxxxx, erster Polizeihauptkommissar und
stellvertretender Leiter der PI45 der PI 35 war am 15.6. sowie am 13.10.
2016 vor Ort und gab entsprechende Anweisungen.
Am 13.10.2016 demonstrierte ich abermals für das Lebensrecht der
ungeborenen Kinder auf öffentlichem Gelände vor dem besagten Gebäude. Kurz
nach Beginn meiner Aktion sprach mich der Hausmeister, Herr Gxxxxxxx
Nxxxxxxx, an und wollte mich des Platzes verweisen. Er meinte, ich dürfe
mich nur dort aufhalten, wo einige Leute einer Gebetsgruppe beteten und
diesen Platz vom Kreisverwaltungsreferat zugewiesen bekommen haben. Da ich
mit dieser Gruppe nichts zu tun hatte noch die Personen kannte,
widersprach ich Herrn Nxxxxxxxi.
Ich habe versucht, Herrn Nxxxxxxx das deutsche Demonstrationsrecht zu
erklären. Während dieses Gespräches behauptete Herr Nxxxxxxx, er habe
mich eben im Gebäude gesehen, was mir verboten worden sei. Er werde
die Polizei anrufen.
- 1
Ganz deutlich habe ich dem Vorwurf widersprochen,
daß er mich im Gebäude gesehen haben will und ich, trotz Hausverbots, das
Gebäude betreten hätte. Das könne nicht möglich sein, habe ich Herrn
Nxxxxxxx erklärt, denn ich würde mich an Weisungen und Gesetze strengstens
halten, auch dann, wenn ich sie für nicht gerechtfertigt halte.
Ich habe Herrn Nxxxxxxx erklärt, daß ich wüßte, was ein Verstoß
gegen ein ausgesprochenes Hausverbot bedeutet und daß ich keine
offensichtlichen Rechtsverstöße begehen würde. An einem Beispiel habe ich
Herrn Nxxxxxxx erläutert, wie erst ich ausgesprochenes Hausverbot nehmen
würde.
Sinngemäß sagte ich: „Wir stehen nun vor dem Gebäude
Hans-Stützle-Straße 20 auf öffentlichem Grund. Aber zu diesem Gebäude
gehört auch ein Grundstück. Wenn Sie mir als vom Hauseigentümer
autorisierter Hausmeister sagen, das zum Gebäude gehörende Grundstück
endet nicht unmittelbar an der Bebauung (Außenmauer), sondern bis zu
dieser oder jener „Markierung“ (die Straßengestaltung/Bepflasterung vom
Haus weg ist aus ca. 11/2 m unterschiedlich gehalten), so würde ich mich
daran halten und auch diese Außenfläche nicht betreten. Allerdings würde
ich mich informieren, ob sie auch mir gegenüber die Wahrheit gesagt
haben.“
Es hat mich schon gewundert, daß Hausmeister Gxxxxxxx Nxxxxxxx trotz eines
meiner Meinung nach klärenden Gesprächs vor Ort eine eidesstattliche
Erklärung abgibt und behauptet, er habe mich am 13.10.2016, gegen 8:30
Uhr, innerhalb des Gebäudes angetroffen. Das ist eine Lüge!
Dem so gegen 10:30 Uhr erschienen stellvertretenden Polizeikommissar,
Herrn Hxxxxxxx , erklärte ich ebenfalls deutlich, daß ich die Auswirkungen
eines Betretens des Gebäudes trotz Hausverbots kennen würde und von mir
nie eine Absicht bestanden hätte noch bestehen würde, das Gebäude zu
betreten.
Es wäre auch sinnlos und ebenso meiner Sache nicht dienlich gewesen, wenn
ich so gehandelt hätte, wie Herrn Nxxxxxxx das fälschlicherweise
behauptet.
Ich erkläre hiermit an Eides statt: Ich bin in das Gebäude „Medicare-Freiham“
in der Hans-Stützle-Str. 20 weder widerrechtlich eingedrungen
noch habe ich dieses, bis heute, nach dem 14.6.2016 18:00 Uhr
betreten!
Ich fordere
die Staatsanwaltschaft München auf,
als Beweis die am 13.10.2016 von den am Gebäude befindlichen Kameras
gemachten Videoaufnahmen zu sichern und zu überprüfen. Der Hauseigner wird
als Nachweis für mein angebliches Eindringen in das Gebäude diese
Aufnahmen gesichert haben und kann sie somit der Staatsanwaltschaft zur
Verfügung stellen.
Zudem werde ich versuchen, Zeugen ausfindig zu machen, die bestätigen
werden, daß ich das Gebäude Hans-Stützle Str. 20 in München, entgegen der
Aussage von Herrn Gxxxxxxx Nxxxxxxx, nicht betreten habe.
Ich fordere die Staatsanwaltschaft München auf, nicht nur wegen der
falschen eidesstattlichen Erklärung von Herrn Gxxxxxxx Nxxxxxxx ihre
Ermittlungen aufzunehmen, sondern auch deswegen, weil
durch die bewußte falsche eidesstattliche Erklärung von Herrn Nxxxxxxx die
Entscheidung des Landgerichts München I (AZ: 11 O 17926/16/ Beschluß vom
26.10.2016) ergangen ist und dadurch erhebliche Kosten auf mich zukommen.
Es muß in einem Widerspruchverfahren der ergangene Beschluß wieder
aufgehoben werden. Hierbei entstehen weitere Anwaltskosten, Fahrt – und
Gerichtskosten, die von Herrn Nxxxxxxx zu übernehmen sind.
Ich erwarte, daß auch dieser Umstand von der Staatsanwaltschaft
berücksichtigt wird.
Danke und
freundliche Grüße
- Klaus
Günter Annen -
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Anfrage an das
Referat für Gesundheit und Umwelt |
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Strafanzeige gegen
Friedrich Andreas Stapf |
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An die
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München
übermittelt
per Fax: 089 / 5597-2991
14.
November 2016
Betreff:
AZ: 115 Js 17 44 57 / 16 - Ihr Schreiben vom 10.8.2016 (Eingang:
15.8.2016)
hier: Beschwerde
Hiermit
lege ich gegen den obigen Bescheid das Rechtsmittel der
B E S C H W E R D E
ein und
begründe dies wie folgt:
Gemäß § 153 Abs 1 StPO stellten Sie das Ermittlungsverfahren gegen
Friedrich Andreas Stapf ein und begründeten dies mit,
„ weil die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist und ein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.“
Wie groß muß der angerichtete Schaden, wie arg der Angriff gegen eine
Person oder wie überzeugend muß denn eine Morddrohung des Beschuldigen
ausgesprochen werden, daß diese von der Staatsanwaltschaft München erst
genommen wird und öffentliches Interesse besteht?
Der Mediziner Friedrich Andreas Stapf ist dafür bekann, daß er jähzornig,
aggressiv und gewaltbereit sein kann. Er ist in früheren Jahren mehrfach
nicht nur gegen den Anzeigenerstatter, sondern auch gegen andere
friedliche Beter und Demonstranten gewaltbereit und drohend vorgegangen
und hat mit beleidigenden Schimpfwörtern nicht gespart.
Der Vorfall am 15.6.2016 ist nach Auffassung des Anzeigenerstatters ein
Höhepunkt der Aggressivität, die er bislang von Herrn Friedrich Stapf zu
spüren bekam, obwohl sich beide seit etwa 20 Jahren kennen.
Aussagen
des Zeugen XXXXXX sowie die der Staatsanwaltschaft München vorliegenden
Videosequenten bestätigen doch eindeutig, daß
der Beschuldigte dem Anzeigenerstatter das Sandwichplakat, ohne Rücksicht
und mit brachialer Gewalt, abriß und zerstörte. Gott sei Dank lösten sich
die Halteriemen des Sandwichplakates, denn sonst wäre es zu einer
Strangulation gekommen. Das nahm Herr Stapf bei seinem Angriff gegen den
Anzeigenerstatter scheinbar billigend in Kauf.
Daß bei diesem oder einem weiteren, späteren Angriff das Hemd des
Anzeigenerstatters beschädigt wurde, zeigt nicht gerade eine
Friedfertigkeit des Beschuldigten. In einer zivilisierten und
demokratischen Gesellschaft dürfen, auch wenn Meinungsverschiedenheiten in
einer Sache bestehen, solche Attacken nicht einfach hingenommen werden.
Die Drohung von Herrn Stapf, daß, wenn der Anzeigenerstatter versuchen
sollte, das Gebäude Medicare-Freiham zu betreten, `würde er dies nicht
überleben`, als „Drohung ohne innewohnende Ernsthaftigkeit“ zu definieren,
wirft einige Fragen auf.
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1 -
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Wenn der
Anzeigenerstatter so beleidigend, wenn er so aggressiv gegen den
Abtreibungsarzt Friedrich Stapf vorgegangen wäre, wie er es gegen seine
Person getan hat, wäre von der StA München die gleiche Entscheidung
getroffen worden – geringe Schuld – kein öffentliches Interesse –
Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO ?
Und wenn dann der Anzeigenerstatter auch noch den Abtreibungsarzt mit dem
Tode bedroht hätte, hätte die StA München ebenfalls wegen „fehlender
Ernsthaftigkeit“ das Verfahren eingestellt?
Der Staatsanwaltschaft München ist bekannt, daß vor der Abtreibungsklinik
des Beschuldigten sich in den nächsten Jahren immer wieder Bürger
versammeln werden, um gegen das große Unrecht der Tötung ungeborener
Kinder friedlich demonstieren.
Auch der Antragsteller hat die Absicht, weiterhin vor dem Gebäude der
Hans-Stützle Str. 20 friedlich für ein Lebensrecht aller Kinder (auch der
ungeborenen) zu demonstrieren. Dabei will er weder von Stapf selbst noch
von anderen Personen angegriffen und mit dem Tode bedroht werden. Er fragt
sich, ob Demonstrationen in Zukunft nur noch unter Polizeischutz oder mit
persönlichen Bodyguards möglich sein werden?
Die
Staatsanwaltschaft sollte in Ihren Überlegungen einbeziehen, daß sich in
Zukunft unter den vor dem Abtreibungshaus demonstrierenden Personen auch
ältere, kränkliche Menschen und auch Kinder befinden werden, die solchen
aggressiven Verhaltensweisen, Beschimpfungen und Drohungen eines
Mediziners einfach schutz- und wehrlos sind.
Eine Demokratie lebt von Meinungsverschiedenheiten, die sicher auch heftig
diskutiert werden können, aber in jedem Fall muß ausgeschlossen sein, daß
es zu Drohungen, Beleidigungen oder Übergriffen kommt.
Versäumt die Staatsanwaltschaft München im vorliegendem Fall, ein Exempel
zu statuieren, wird sie sich dem Vorwurf einer nicht mehr objektiven
Sichtweise nicht mehr entziehen können.
Bitte teilen Sie mir das Ergebnis Ihrer Ermittlungen mit.
- Klaus
Günter Annen -
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Beschwerde bei der
Bayerischen Landesärztekammer/Ärztlicher Kreis- und Bezirksverband München |
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Aufforderung zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung |
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Hans Hammer erteilt
Hausverbot |
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Heilig Abend 2016,
in der Familie Friedrich
Andreas Stapf
und
in der Familie Hans Hammer:
Nachdem einige
Weihnachtslieder gesungen wurden, Kinder
und Enkelkinder ein Weihnachtsgedicht aufgesagt hatten,
die Geschenke ausgepackt waren,
richteten sich die Blicke unterhalb des Tannenbaums, dort, wo eine
Holzkrippe
aufgestellt war und aus der ein glänzendes Licht hervorschimmerte.
Beim genaueren Hinsehen erkannte man Maria und Josef,
sowie Ochs und Esel und die Krippe.
Doch plötzlich begann der kleine Felix fürchterlich an zu weinen.
Einige taten einen Schritt in Richtung Krippe und erschraken.
Mit Tränen in den Augen blicken Sie auf den Hausherrn.
Ob Friedrich Andreas
und Hans dies bemerkten
und
ob ihnen die Worte in den Sinn kamen, die Jesus einst gesprochen
hatte:
"Was ihr einen meiner Kleinsten getan habt,
das habt ihr mir getan."
Wie viele Familien feiern Weihnachten
und stehen vor einer leeren Krippe.
Wie vielen Menschen ist es nicht mehr bewußt, daß sie selbst
das Kindlein in der Krippe, den Retter der Welt, ermordet oder dabei
mitgewirkt haben.
1000 mal wird täglich alleine in
Deutschland
"das Kindlein in der Krippe ermordet!"
Die leere Krippe
ist für die heutige Zeit ein Symbol des Todes!
(Frei erfunden, Ähnlichkeiten als Denkanstoß beabsichtigt |
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