Leitsatz:
BGB § 1908b Abs. 1
1. Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als
ungeeignet gemäß § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen,
weil er
lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter
Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt
(vgl. OLG Frankfurt NJW 2006,3463)
2. Die unterlassene Einholung der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch
(hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt
keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die
weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht
,anbietet (vgl. BGHZ 154,205). |