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Recht haben und
Recht bekommen
ist zweierlei !
Anno 1878
&
Anno 2025 |
Die Medienanstalt für
Baden-Württemberg"
(LFK) verfügte am 31.
März 2025 mit
einem 37-seitigen Bescheid,
das sieben, jeweils durch einen Link bezeichnete Artikel
u.a. gegen das JMStV verstießen sowie unzulässige Inhalte
sich darin befänden.
Eine Nichtbeachtung des Bescheids führe zu einer Geldstrafe.
Die "LFK" hat darüber hinaus die Staatsanwaltschaft Mannheim informiert
und mehrere Strafanzeigen gegen mich gestellt.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat daraufhin die Sachverhalte geprüft und
kam zu dem Ergebnis, daß eine "Textpassage eines Beitrags"
als
Verstoß gegen § 130 StGB - Volksverhetzung - anzusehen sei und erließ
einen Strafbefehl über 120 Tagessätze a 50 Euro = 6.000 Euro.
Die "Weinheimer
Nachrichten", in Persona von Gabriel Schwab,
berichteten schon Wochen vor Prozeßbeginn mit mehreren Beiträgen
über den "berüchtigsten Weinheimer Abtreibungsgegner"...
ein Versuch, die Angelegenheit
aufzuheizen?

(Den kpl. Artikel finden Sie bei den "Weinheimer
Nachrichten" als Printausgabe
oder erhalten Sie von mir auf Nachfrage info@babycaust.de) |
Wenn Sie den Sachverhalt
in Gänze wahrheitsgemäß wissen wollen,
so lesen Sie nachfolgend meinen Bericht mit Beweisdokumenten
| vor Juli 2013 |
Einstellung des Beitrags:"Wissenschaftliche
Erkenntnisse zur Homosexualität" (Beitrag auf Anfrage)
(Autorin: Adelgunde Mertensacker, +10:2013) |
| 7. Juli 2013 |
Strafanzeige von "Queer.de" "Homosex ist keine Liebe" |
| 08.August 2013 |
Pressemeldung "Queer.de":
"Hetze gegen Homosexuelle ist keine Volksverhetzung" |
| 08.August 2013 |
Zusendung und Kenntnis des Bescheids der
Staatsanwaltschaft Münster vom 31.7.2013
mit Einstellung des Verfhrens gegen A. Mertensacker
Begründung: Keine Volksverhetzung! |
8. August 2013
bis
28. April 2025 |
Beitrag "Wissenschaftliche Erkenntnisse zur
Homosexualität" befindet sich unbeanstandet auf meiner Homepage
www.babykaust.de |
| 17. April 2025 |
Zustellung des Bescheids der LFK in Stuttgart v. 31.3.2025
mit 14-tägiger Frist (1.5.2025) zur Änderung und Androhung eines
Zwangsgeldes |
| 23. April 2025 |
Widerspruch, Klage und Antrag gegen den LFK-Bescheid beim
Verwaltungsgericht Stuttgart - noch keine
Nachricht |
| 28. April 2025 |
Lösche sämtliche Beiträge auf
www.babykaust.de, um der
politischen Gegnerschaft keinen Grund für eine Verhändung eines
Zwangsgeldet zu geben
und warte seitdem ab, daß sich der Verwaltungsgericht in Stuttgart der
Sache annimmt. |
| 13. November 2025 |
Urteil des Amtsgerichts Weinheim: (Urteil folgt)
Die inkriminierten Textpassagen sind Anno 2025
doch Volksverhetzung ... Kann man sich auf unsere
Justiz überhaupt noch verlassen? |
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Noch ein Hinweis zur Auflistung
"Weitere Gerichtsurteile"
der "Weinheimer Nachrichten":
Die Auflistung ist natürlich unvollständig, da offensichtlich
nicht gewissenhaft recherchiert wurde.
Doch eines ist sicher:
Der Erfolg vor dem EGMR aus dem Jahre 2015 wird nicht nur
von den Weinheimern, sondern ebenso von anderen
Redaktionen gerne und bewußt übersehen.
Hier zu dem EGMR-Urteil vom 26.11 2015
Hier weitere Entscheidungen
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“Freiheit ist das
Recht,
anderen zu sagen,
was sie nicht hören wollen.”
(George Orwell)
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Noch eine
Anmerkung:
Vorab:
Mir ist schon bekannt, daß man möglicherweise für einen
Artikel, den man übernimmt und weiterverbreitet, zur Rechenschaft gezogen
werden kann. Ausreden wie "Ist nicht von mir" gelten dabei nicht.
In diesem Falle liegt es nach meinem juristischen
Verständnis anders.
Bitte überlegen Sie mal - bitte wertneutrale Sichtweise anwenden
!
Die Staatsanwaltschaft Münster entschied bereits am 31.7.2013
genau über die gleiche Textpassage, um die es in Weinheim ging und kam zu dem Ergebnis:
Keine Volksverhetzung nach § 130 StGB
Das war damals (2013) für mich der Grund,
den Beitrag nicht zu löschen - da ja durch
die Meinungsfreiheit lt. StA Münster gedeckt. Ich beließ den Beitrag "Wissenschaftliche
Erkenntnisse zur Homosexualität" auf
meiner Homepage "Babykaust" belassen.
Nehmen Sie bitte irgendein Thema, zudem Sie
eine Meinung haben und sich
öffentlich äußern wollen.
Sie recherchieren und finden eine Entscheidung
der Justiz bzw. Staatsanwaltschaft, welche über eine Textpassage
(wortgleich mit der Ihren, die Sie gerne veröffentlichen wollen) bereits
entschieden hat, daß dadurch keine Strafbarkeit im Sinne des § 130 StGB
vorläge. Wie reagieren Sie?
Handeln Sie so, wie ich es tat oder
"halten Sie vorsorglich Ihren Mund ... denn es könnte ja sein ...." ?
Nach meinem Rechtverständnis ist die Entscheidung
des Weinheimer Amtsgericht vom 13.11.2025 fehlerhaft und muß korrigiert
werden.
Der Bürger muß sich auf frühere Entscheidungen der
Justiz verlassen können. In einem Rechtsstaat sollte das
selbstverständlich sein...
oder etwa nicht?
Sollte diese Handhabe der deutschen Justiz Schule machen und
sich auch noch durchsetzen, dann war es das mit der Meinungsfreiheit. Dann ist es
nur noch möglich, seine eigene Meinung dem gewollten Mainstream
anzupassen oder den Mund zu halten.
Recht haben und Recht bekommen ist
zweierlei !

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