Die Webseite, die Unrecht noch bis zum 1. Mai 2025 beim Namen nennen konnte !

www.Babycaust.de

"WO RECHT ZU UNRECHT WIRD, WIRD WIDERSTAND ZUR PFLICHT, GEHORSAM ABER VERBRECHEN!"

                                                                                                                       Papst Leo XIII.(1891)

 

 

     

Recht haben und
Recht bekommen
 ist zweierlei !

Anno 1878
&
Anno 2025


Die Medienanstalt fü
r Baden-Württemberg" (LFK) verfügte am 31. März 2025 mit
einem 37-seitigen Bescheid, das sieben, jeweils durch einen Link bezeichnete Artikel
u.a. gegen das JMStV verstießen sowie unzulässige In
halte sich darin befänden.
Eine Nichtbeachtung des Bescheids führe zu einer Geldstrafe.

Die "LFK" hat darüber hinaus die Staatsanwaltschaft Mannheim informiert

und mehrere Strafanzeigen gegen mich gestellt.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat daraufhin die Sachverhalte geprüft und
kam zu dem Ergebnis, daß eine "Textpassage eines Beitrags" als
Verstoß gegen § 130 StGB - Volksverhetzung  - anzusehen sei und erließ
einen Strafbefehl über 120 Tagessätze a 50 Euro = 6.000 Euro.
 

Die "Weinheimer Nachrichten", in Persona von Gabriel Schwab,
 berichteten schon Wochen vor Prozeßbeginn mit mehreren Beiträgen
über den "berüchtigsten Weinheimer Abtreibungsgegner"...
ein Versuch, die Angelegenheit aufzuheizen?


(Den kpl. Artikel finden Sie bei den "Weinheimer Nachrichten" als Printausgabe
oder erhalten Sie von mir auf Nachfrage info@babycaust.de)

Wenn Sie den Sachverhalt in Gänze wahrheitsgemäß wissen wollen,
so lesen Sie nachfolgend meinen Bericht mit Beweisdokumenten
 

vor Juli 2013 Einstellung des Beitrags:"Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Homosexualität" (Beitrag auf Anfrage)
(Autorin: Adelgunde Mertensacker, +10:2013)
7. Juli 2013 Strafanzeige von "Queer.de"  "Homosex ist keine Liebe"
08.August 2013 Pressemeldung "Queer.de":
"Hetze gegen Homosexuelle ist keine Volksverhetzung"
08.August 2013 Zusendung und Kenntnis des Bescheids der Staatsanwaltschaft Münster vom 31.7.2013 mit Einstellung des Verfhrens gegen A. Mertensacker
Begründung: Keine Volksverhetzung!
8. August 2013
bis
28. April 2025
Beitrag "Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Homosexualität" befindet sich unbeanstandet auf meiner Homepage www.babykaust.de
17. April 2025 Zustellung des Bescheids der LFK in Stuttgart v. 31.3.2025
mit 14-tägiger Frist (1.5.2025) zur Änderung und Androhung eines Zwangsgeldes
23. April 2025 Widerspruch, Klage und Antrag gegen den LFK-Bescheid beim Verwaltungsgericht Stuttgart - noch keine Nachricht
28. April 2025 Lösche sämtliche Beiträge auf www.babykaust.de, um der
politischen Gegnerschaft keinen Grund für eine Verhändung eines Zwangsgeldet zu geben
und warte seitdem ab, daß sich der Verwaltungsgericht in Stuttgart der Sache annimmt.
13. November 2025 Urteil des Amtsgerichts Weinheim: (Urteil folgt)
Die inkriminierten Textpassagen sind Anno 2025
doch Volksverhetzung ... Kann man sich auf unsere Justiz überhaupt noch verlassen?
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Noch ein Hinweis zur Auflistung "Weitere Gerichtsurteile"
der "Weinheimer Nachrichten":
Die Auflistung ist natürlich unvollständig, da offensichtlich
nicht gewissenhaft recherchiert wurde.
Doch eines ist sicher:
Der Erfolg vor dem EGMR aus dem Jahre 2015 wird nicht nur
von den Weinheimern, sondern ebenso von anderen
Redaktionen gerne und bewußt übersehen.
Hier zu dem EGMR-Urteil vom 26.11 2015

Hier weitere Entscheidungen

 

“Freiheit ist das Recht,
anderen zu sagen,
 was sie nicht hören wollen.”

                                                                      (George Orwell)
 


 

Noch eine Anmerkung:
Vorab:
Mir ist schon bekannt, daß man möglicherweise für einen Artikel, den man übernimmt und weiterverbreitet, zur Rechenschaft gezogen werden kann. Ausreden wie "Ist nicht von mir" gelten dabei nicht.

In diesem Falle liegt es nach meinem juristischen Verständnis anders.

Bitte überlegen Sie mal - bitte wertneutrale Sichtweise anwenden !

Die Staatsanwaltschaft Münster entschied bereits am 31.7.2013 genau über die gleiche Textpassage, um die es in Weinheim ging und kam zu dem Ergebnis:
Keine Volksverhetzung nach § 130 StGB

Das war damals (2013) für mich der Grund, den Beitrag nicht zu löschen - da ja durch die Meinungsfreiheit lt. StA Münster gedeckt.
Ich beließ den Beitrag "Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Homosexualität" auf meiner Homepage "Babykaust" belassen.

Nehmen Sie bitte irgendein Thema, zudem Sie eine Meinung haben und sich öffentlich äußern wollen.
Sie recherchieren und finden eine Entscheidung der Justiz bzw. Staatsanwaltschaft, welche über eine Textpassage (wortgleich mit der Ihren, die Sie gerne veröffentlichen wollen) bereits entschieden hat, daß dadurch keine Strafbarkeit im Sinne des § 130 StGB vorläge. Wie reagieren Sie?


Handeln Sie so, wie ich es tat oder "halten Sie vorsorglich Ihren Mund ... denn es könnte ja sein ...." ?

Nach meinem Rechtverständnis
ist die Entscheidung des Weinheimer Amtsgericht vom 13.11.2025 fehlerhaft und muß korrigiert werden. Der Bürger muß sich auf frühere Entscheidungen der Justiz verlassen können. In einem Rechtsstaat sollte das selbstverständlich sein...  oder etwa nicht?

Sollte diese Handhabe der deutschen Justiz
Schule machen und sich auch noch durchsetzen, dann war es das mit der Meinungsfreiheit. Dann ist es nur noch möglich, seine eigene Meinung dem gewollten Mainstream anzupassen oder den Mund zu halten. 


Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei !
                                                                                           

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